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Cannabis-Legalisierung – Betrifft auch Betriebe

Ab dem 1. April 2024 ist der Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland teilweise legal. Der Deutsche Bundestag hat das beschlossen. Der eine oder andere fragt sich nun, was das mit seinem Unternehmen zu tu haben soll. In den wohl meisten Betriebsordnungen finden sich Regelungen zum Konsum von Alkohol auf dem Firmengelände und während der Arbeitszeit. Es ist zu überlegen, ob die Betriebsordnung vor dem Hintergrund der Cannabis-Legalisierung erweitert werden sollte.

14. März 2024
Teillegalisierung von Cannabis - auch ein Thema im Betrieb
Teillegalisierung von Cannabis - auch ein Thema im Betrieb

Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert.

Arbeitnehmer verpflichten sich, arbeitsfähig und nicht eingeschränkt ihrer vertraglich vereinbarten Tätigkeit nachzukommen. Unter dem Einfluss von Alkohol zu arbeiten, ist wohl in den meisten Unternehmen untersagt. Die Arbeitsleistung kann beeinträchtigt sein, es kann zu Verhaltensänderungen kommen und nicht zuletzt besteht ein höheres Unfallrisiko. Zwar wirkt Cannabis anders als Alkohol, aber es hat eine berauschende Wirkung.

Arbeitgeber dürfen die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb festlegen. Das bedeutet, sie dürfen Anweisungen zum Konsum auch legaler Substanzen aufstellen – in den meisten Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen sind bereits Anweisungen zum Alkoholkonsum während der Arbeit enthalten, auch eine legale Substanz mit berauschender Wirkung. Die Regelungen umfassen dann meist sowohl den Konsum von Alkohol auf dem Betriebsgelände und während der Arbeitszeit, aber auch den Konsum vor der Arbeit, der dazu führt, dass Arbeitnehmer berauscht ihre Arbeit antreten.

Unternehmen sollten überlegen, betriebliche Regelungen zu prüfen. Ein Verbot des Konsums von Cannabis auf dem Firmengelände ist erlaubt und greift nicht in die Persönlichkeitsrechte der Angestellten ein.

Im Sinne der Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber auch für die Arbeitssicherheit Sorge tragen. Steht ein Mitarbeiter im Betrieb unter Drogeneinfluss, heißt es handeln.

Was die Angestellten in ihrer Freizeit tun, ist indes nicht Sache des Arbeitgebers, somit hat er hier keinen Einfluss. Ein generelles Verbot des Cannabiskonsums darf er nicht aussprechen.

Arbeitsrechtler raten, dass Arbeitgeber für ihren Betrieb klare Regeln aufstellen sollten, was Alkohol und Cannabis angeht. Diese Regeln sollten allen Mitarbeitern bekannt sein. Klar sein sollte, dass es bei Zuwiderhandlungen auf Arbeitnehmerseite, Legalisierung hin oder her, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen kann.

Quelle: optikernetz.de

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