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3G Regelung am Arbeitsplatz - Nachweispflicht der Beschäftigten
Seit heute, 24. November 2021, gilt: Zugang zur Betriebsstätte erhält nur, wer einen Nachweis im Sinne der 3G Regelung erbringt. Arbeitgeber sind verpflichtet dies zu kontrollieren.
Als Nachweise über den Status als geimpft, genesen und getestet gelten
- der Impfnachweis einer vollständigen Impfung gegen SARS-CoV2 nach der jeweils gültigen Definition der Coronavirus-ImpfV,
- der Genesenennachweis, darüber dass eine Infektion mit SARS-CoV2 nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
- eine aktuelle – d.h. tägliche – Bescheinigung über die Durchführung eines Coronatests (Antigenschnelltest) mit negativem Ergebnis (sog. Testnachweis), bei dem die Testung nicht länger als 24 Stunden oder bei einem PCR-Test nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.
Der Arbeitgeber darf diese Daten zumindest bis zum 19. März 2022 verarbeiten. Er muss sie aber vertraulich behandeln und darf sie nicht an unbefugte Dritte weitergeben.
Im Falle eines Coronatests ist der Test regelmäßig vor Betreten der Arbeitsstätte durchzuführen, es sei denn, Sie bieten den Beschäftigten die Testung unter Aufsicht im Betrieb an. Die für die Durchführung des Tests und die Kontrolle und Dokumentation durch den Arbeitgeber aufgewendete Zeit zählt nicht als Arbeitszeit.
Arbeitnehmern, die den Nachweis über den Status als geimpft, genesen oder getestet verweigern, muss der Arbeitgeber nach der Verordnung den Zugang zur Arbeitsstätte verwehren. Ohne einen aktuellen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einen aktuellen negativen Coronatest bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleitung nicht ordnungsgemäß an mit der Folge, dass die Vergütungspflicht entfällt.
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