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Werben – aber richtig: Informationspflichten in der Werbung, § 5a Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 UWG

Seit der letzten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2008 enthält dieses in § 5a Abs. 3 Nr.…
24. Juni 2016

Seit der letzten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2008 enthält dieses in § 5a Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 UWG ausdrückliche Informationspflichten für den Verkehr mit Verbrauchern. Diese Informationspflichten sind, wie es in der Vorschrift heißt, immer dann zu erfüllen, wenn „Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann“. Für die Werbung in der Augenoptik bedeutet dies, dass die Informationspflichten immer dann beachtet werden müssen, wenn Brillen, Kontaktlinsen oder andere augenoptische Produkte bzw. Dienstleistungen in der Werbung – in Worten und/oder mit Bildern – beschrieben werden und in diesem Zusammenhang ein Preis angegeben wird. Das dürfte für einen ganz erheblichen Teil der Werbung gelten. Im Zentrum des aktuellen Interesses steht die Verpflichtung zur Angabe der Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das hängt zum einen damit zusammen, dass es zur Reichweite dieser Vorschrift seit deren Einführung bereits einige Gerichtsentscheidungen gegeben hat (zuletzt insbes. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12 – Brandneu von der IFA: zur Erforderlichkeit der Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens). Zum anderen wurden auf der Grundlage dieser Urteile vermehrt Abmahnungen ausgesprochen. Es empfiehlt sich vor diesem Hintergrund, die eigene Werbung im Hinblick auf die Einhaltung dieser Informationspflicht zu überprüfen. Diese sollte – unter den oben erläuterten Voraussetzungen – umfassende Angaben zur Firma inklusive vollständiger Anschrift und Rechtsformzusatz enthalten.

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