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Wie ist mit Korrektionsbrillen zu verfahren, die Mitarbeitern unentgeltlich überlassen werden?

In wohl kaum einem anderen Gewerk oder Gewerbe als der Augenoptik kann ein Mitarbeiter Erzeugnisse des Arbeitgebers sowohl…
11. Dezember 2019

In wohl kaum einem anderen Gewerk oder Gewerbe als der Augenoptik kann ein Mitarbeiter Erzeugnisse des Arbeitgebers sowohl dienstlich als auch privat nutzen. Im Falle einer Brille ergibt sich neben der Nutzung als Sehhilfe, zudem der positive Nebeneffekt der Werbung für den Arbeitgeber und sein Sortiment. Aus anderen Branchen gibt es kaum Anhaltspunkte, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. Was gilt also?

Es gibt zwei grundlegende Ansätze: Wenn die Brille nur während der Arbeitszeiten getragen wird und eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung vorliegt, kann die Brille eine „Dienstkleidung“ darstellen. Dienstkleidung wird, in Abgrenzung zu Berufskleidung, unentgeltlich vom Dienstgeber gestellt. Dieser muss dann für die Kosten aufkommen. Die Brille darf dann aber auch nicht privat genutzt, sondern nur während der Arbeit getragen werden.

Wenn die Brille sowohl zu dienstlichen Zwecken sowie auch zur privaten Nutzung unentgeltlich überlassen wird, kann die Brille als Sachbezug mit Pauschalierung der Lohnsteuer behandelt werden gemäß § 37b EStG mit 30% (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer. Diese Norm trifft zu für Sachbezüge, die zusätzlich zum ohnehin besteuerten Arbeitslohn gewährt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Weitere Details und das genaue Vorgehen sollten mit dem Steuerberater besprochen und abgestimmt werden.

Bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung bieten die Geschäftsstellen den Mitgliedsbetrieben der Augenoptikerinnungen Unterstützung.

Quelle: optikernetz.de

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