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Transparenzregister – beachten Sie mögliche Eintragungspflichten

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Wesentliche Änderung ist die…
15. Juni 2022

Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Wesentliche Änderung ist die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Das Register enthält insoweit künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens als dies bisher der Fall war.

Alle Unternehmer, die bisher von einer Meldepflicht befreit waren, müssen prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.

Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion. Diese Erleichterung ist durch die Gesetzesänderung zum 1. August 2021 ersatzlos weggefallen. Damit sind nun alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen.

Hierfür gelten folgende Übergangsfristen, (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.):

  • (bereits abgelaufen) Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31.Dezember 2022

Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine (§ 20a GwG n.F.). Hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Unterschieden werden muss zwischen dem tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten. Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter.

Nach § 19 Abs. 1 GwG müssen folgende Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt werden:

  • Vor- und Familienname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragungen sind kostenlos. Es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 20,80 € an.

Umfangreiche Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.transparenzregister.de/treg/de/start;jsessionid=ABF4EDD4C769DDE5F3383DA454BEB6EC.app21?0

Quelle: optikernetz.de

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