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Schärfere Abgrenzung von Sachbezug und Geldbezug – Kartenanbieter appelliert an Augenoptiker

Der Bundesrat stimmte am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu, die der Bundestag am 7. November 2019…
22. Juni 2020

Der Bundesrat stimmte am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu, die der Bundestag am 7. November 2019 verabschiedet hatte. Dies führte zu Veränderungen beim Thema „Steuerfreier Sachbezug“, der in § 8 EStG geregelt ist.

Offenbar befindet sich das Bundesfinanzministerium jetzt in der Umsetzung der Vorschrift, wie uns ein Leser mitteilte. Der Anbieter der von ihm eingesetzten Sachbezugskarten informierte ihn darüber, dass bis zum 3. Juli 2020 die Möglichkeit bestünde, Stellung zu einem Entwurfschreiben des Bundesfinanzministeriums zu nehmen, und ruft den Kollegen – wie wahrscheinlich auch alle seine weiteren Kunden – zur Unterstützung seiner Interessen auf. Die Redaktion recherchierte daraufhin, in welchem Gesamtzusammenhang die Kontaktaufnahme durch den Anbieter steht.

Ursprünglich einmal gedacht für betriebseigene Leistungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei überlassen kann, hat sich die Art der Gewährung von Sachbezügen im Laufe der Zeit deutlich gewandelt. Da es Branchen gibt, in denen nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen von dem Bezug betriebseigener Leistungen profitieren, hat es sich etabliert, den Sachbezug anderweitig einlösen zu können.

Durch die erfolgten Änderungen im Einkommensteuergesetz wird unter anderem nun definiert, welche Form von Gutscheinen und Geldkarten unter den steuerfreien Sachbezug bis 44 Euro fallen. Nicht mehr dazu zählen nunmehr Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sein sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten, die neben anderen Kriterien auch über eine Barauszahlungsfunktion verfügen und die als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Sollten Sie in Ihrem Unternehmen Geldkarten im Rahmen der Gewährung des steuerfreien Sachbezugs einsetzen, klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob diese Karten von den neuen Kriterien betroffen sind. Ebenfalls zu prüfen ist, ob diese Karten ggf. mit eingeschränkten Funktionen weiter eingesetzt werden können.

Optikernetz behält die weiteren Entwicklungen bei der Umsetzung der Vorschrift im Auge.

Quelle: optikernetz.de, dip21.bundestag.de, lohninfo.de

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