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Neue Coronaschutzverordnung für Dezember 2020
Ab heute, 1. Dezember 2020, gilt eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung. Es gibt einige Ergänzungen zu der zuletzt gültigen Fassung, die auch Einzelhändler - und damit den stationären Augenoptiker - betreffen.
Änderungen bzw. Ergänzungen für den Einzelhandel betreffen u.a die Maskenpflicht, denn die aktualisierte Fassung der Verordnung sieht eine erweiterte Maskenpflicht vor. Demnach muss nicht mehr nur innerhalb des Ladenlokals von Kunden und Mitarbeitern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maskenpflicht gilt nun auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkflächen und auf den Zuwegungen zum Geschäft.
Geschäftsinhaber sollten darauf achten, dass diese Vorgabe eingehalten wird. Beispielsweise können die Hinweisschilder, die sich sicherlich mittlerweile an jeder Eingangstür befinden, um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden, dass die Maskenpflicht auch im Wartebereich vor dem Geschäft gilt. Auch firmeneigene Parkplätze sollten durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet werden.
Die jeweils geltende Verordnung im Einzelnen kann auf den Internetseitseiten jedes Bundeslandes nachgelesen werden. Innungsmitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich bei Fragen an ihre jeweilige Geschäftsstelle zu wenden.
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