Keine Einträge vorhanden

Mit Netzhautanalyse werben: Etwa doch problematisch?

Die Zeitschrift „Der Augenarzt“ berichtet über ein Urteil des Landgerichtes Darmstadt. Demnach hatte ein Augenoptiker nicht…
7. November 2022

Die Zeitschrift „Der Augenarzt“ berichtet über ein Urteil des Landgerichtes Darmstadt. Demnach hatte ein Augenoptiker nicht werben dürfen mit einem Screening-Verfahren, das Auffälligkeiten des hinteren Augenabschnitts mithilfe von Datenbankvergleichen und eventueller Einbindung eines Augenarztes ermittelt.

Nachdem der betroffene Augenoptiker die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegte Berufung zurückgenommen hatte, wurde das Urteil im September 2022 rechtskräftig. Das Urteil liegt der Optikernetz-Redaktion nicht vor und scheint in öffentlich zugänglichen Quellen nicht ohne Weiteres recherchierbar zu sein.

Der Berichterstattung der Zeitschrift zufolge haben die Richter des Oberlandesgerichtes die Frage der unerlaubten Heilkundeausübungen durch die Durchführung der Netzhautanalyse anscheinend offen gelassen und nur die Ausgestaltung der Werbung kritisiert. So hätte bereits in der Werbung der Hinweis erfolgen müssen, dass die Netzhautanalyse nicht den Besuch beim Augenarzt ersetze.

Erfolgte dieser Hinweis des Oberlandesgerichtes in Unkenntnis des „Screeningbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2000?

Schon damals ging es bekanntlich um spezielle Prüfverfahren beim Augenoptiker. Und im Anschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der „aufklärende Hinweis keine Schriftlichkeit erfordere“.

Wie ist es möglich, dass dem konkreten beklagten Augenoptiker die Bewerbung der Dienstleistung offenbar nun gänzlich verboten wurde?

Die Optikernetz-Redaktion bleibt am Thema dran und recherchiert weiter.

Quelle: optikernetz.de

Ihr Draht zur Redaktion

Wir kommunizieren gern! Sie auch?
Fragen, Anregungen oder einfach mal so – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Newsletter abonnieren

Mit unseren Newslettern erhalten Sie genau die News, die Sie brauchen - kostenlos und direkt in Ihre Mailbox.

Im Rahmen der Nutzung unserer Webseiten verwenden wir, neben technisch notwendigen Cookies, auch Cookies von Dritten zu Werbe- und zu Analyse-Zwecken (z.B. Google Analytics).

Weitere Hinweise zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung