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Maskenpflicht und Hausrecht

Seit dem vergangenen Sonntag (03. April 2022) sind zahlreiche Corona-Einschränkungen gefallen. Unter Berufung auf das Hausrecht…
6. April 2022

Seit dem vergangenen Sonntag (03. April 2022) sind zahlreiche Corona-Einschränkungen gefallen. Unter Berufung auf das Hausrecht können Geschäftsinhaber aber weiterhin auf das Tragen einer Maske durch ihre Kunden bestehen.

Seit Sonntag, 03. April 2022 gelten deutlich gelockerte Corona-Schutzmaßnahmen. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen sind entfallen. Masken- und Testpflichten sind nur noch für besonders sensible Bereiche geregelt, zum Beispiel für Arztpraxen und Krankenhäuser. Auch im öffentlichen Nahverkehr besteht weiter Maskenpflicht.

Damit besteht auch für Augenoptikbetriebe keine behördlich geregelte Maskenpflicht mehr.

Im Rahmen Ihres Hausrechtes können Sie aber auch weiterhin bestimmen, ob und welche Zugangsbeschränkungen für Ihren Betrieb gelten sollen. Dazu gehören sowohl die Maskenpflicht als auch die Anwendung der 2G oder 3G-Regeln.

Besonders im Hinblick auf die in der Augenoptik anfallenden körpernahen Dienstleistungen, wie Refraktion oder KL-Anpassung, ist eine Fortführung der Maskenpflicht zu Ihrem und zum Schutz Ihrer Mitarbeiter zu erwägen, damit Ihr Geschäftsbetrieb nicht gefährdet ist.

Was fällt unter das Hausrecht?

Das Hausrecht regelt die freie Verfügung über Geschäftsräume und befriedetes Besitztum. Das heißt, Sie dürfen andere am Eindringen hindern oder sie zum Verlassen auffordern und in diesem Zusammenhang auch ein Hausverbot aussprechen.

Das Hausrecht können sowohl Eigentümer als auch Mieter bzw. Pächter ausüben.

 

Quelle: optikernetz.de

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