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Jahresverdienstgrenze bei Minijobs: Was tun bei Überschreitung?

Optikernetz berichtete am 30. September 2022 über den geänderten Mindestlohn und die angehobene Verdienstobergrenze bei…
4. Oktober 2022

Optikernetz berichtete am 30. September 2022 über den geänderten Mindestlohn und die angehobene Verdienstobergrenze bei Minijobs. Als Unternehmer sollte man sich bewusst sein, was eine Überschreitung auslösen kann.

Sobald der Arbeitgeber erkennt, dass die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro für ein Zeitjahr überschritten wird, besteht grundsätzlich Handlungsbedarf. Die Umstellung auf eine mehr als geringfügige Beschäftigung muss ab dem Tag der Überschreitung erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten handelt.

Das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten erläuterte Optikernetz in dem oben genannten vorausgegangenen Artikel.

Der Übergang zurück in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist übrigens ab dann wieder möglich, wenn für die kommenden zwölf Monate ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt bis 520 Euro zu erwarten ist.

Sollte es sich erst im Nachhinein herausstellen, dass die Verdienstgrenze überschritten wurde, und hätte der Arbeitgeber dies bemerken müssen, ist der zuständigen Krankenkasse das mehr als geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu melden. Der unterbliebene Abzug der Arbeitnehmeranteile kann nur in den kommenden drei Lohnabrechnungen nachgeholt werden. Andernfalls muss der Arbeitgeber die Anteile selbst tragen.

Es ist jedem Unternehmer anzuraten, die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten nicht nur vor Hintergrund des gesetzlichen Mindestlohns im Auge zu behalten, sondern auch vor Hintergrund der drohenden Überschreitung der Verdienstgrenze.

Quelle: optikernetz.de

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