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Fristverlängerung bei Kassenumstellung: Weitere Bundesländer ziehen nach

Die Finanzminister aus Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg haben am 10. Juli 2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen,…
14. Juli 2020

Die Finanzminister aus Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg haben am 10. Juli 2020 gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Nun ziehen weitere Bundesländer nach.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Wie optikernetz berichtete, haben erste Bundesländer einen zeitlichen Aufschub für die Aufrüstung von Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) beschlossen. Weitere Bundesländer haben inzwischen nachgezogen.

Zuerst haben die Ministerien aus Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg den zeitlichen Aufschub am 10. Juli 2020 mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der vier Länder Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und für Hessen gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Weitere entsprechende Erlasse gibt es nun (Stand 14. Juli 2020) in folgenden Bundesländern:

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen und
  • Schleswig-Holstein.

Zu beachten ist unbedingt, dass es sich bei den Verlautbarungen um die Auffassung der jeweiligen Finanzverwaltungen der entsprechenden Bundesländer handelt, die keinerlei darüber hinaus gehende Bindungswirkung entfalten. Die Erlasse weichen im Wortlaut teilweise voneinander ab.

Innungsmitglieder erhalten in ihren Geschäftsstellen konkrete Informationen über die jeweils regional geltenden Voraussetzungen für die Fristverlängerung.

Lesen Sie auch: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg: Pragmatische und unbuerokratische Lösung bei Kassensystemen

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat / optikernetz

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