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Brillenparty: Das Urteil des OLG Hamm liegt nun vor

In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine sog. Brillenstylistin hat am 27. August 2020…
21. Oktober 2020

In dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen eine sog. Brillenstylistin hat am 27. August 2020 im Rahmen der Berufungsinstanz der Termin vor dem OLG Hamm stattgefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale wurde abgewiesen. Das Urteil liegt nun schriftlich vor.

Wesentlicher Streitpunkt war, dass auf diesen Brillenpartys neben einer „Beratung“ zur Brillenfassung auch eine Messung der PD durchgeführt wird. Nach Auffassung des Gerichtes seien jedoch weder die Glas- und Fassungsberatung noch die Messung der Pupillendistanz wesentliche und damit dem Augenoptikermeister vorbehaltene Tätigkeiten. Alle Tätigkeiten, so die Meinung des Gerichts, könnten in einem relativ kurzen Zeitraum erlernt werden, sodass gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 HWO die Ausübung dieser Tätigkeiten auch anderen Personen erlaubt ist. „Für die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als ‚wesentliche Tätigkeit‘ eines Handwerks kommt es nur darauf an, welche konkreten Arbeitsschritte diese Tätigkeit umfasst, nicht darauf, welche Arbeitsschritte erforderlich wären, um ein bestimmtes handwerkliches Leistungsbild vollständig zu erbringen“, so die Richter.

Diese Begründung stößt bei den Berufsstandsvertretungen auf Unverständnis. In Abstimmung mit allen Beschwerdeführern wird nun der ZVA prüfen, ob und ggf. welche juristischen Mittel noch in dieser Sache zur Verfügung stehen.

Quelle: optikernetz.de

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