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Aufbewahrungspflichten: Von welchen Unterlagen kann man sich 2022 trennen?

Wieder beginnt ein neues Jahr. Grund genug, sich von Lieferscheinen, Rechnungen und Co. älterer Jahrgänge zu trennen, für…
29. Dezember 2021

Wieder beginnt ein neues Jahr. Grund genug, sich von Lieferscheinen, Rechnungen und Co. älterer Jahrgänge zu trennen, für die keine Aufbewahrungspflicht mehr besteht. Denn häufig ist es so, dass alte Unterlagen viel zu lange Platz im knappen Büroraum versperren oder auf Datenträgern unnötig Speicherplatz beanspruchen.

Deshalb hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Fristen:

  • Nach § 257 HGB sind insbesondere Handelsbücher (Bilanzen), Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse mit den zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen zehn Jahre lang aufzuheben.
  • Sechs Jahre lang müssen gemäß § 257 HGB empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben der selbst versandten Handelsbriefe aufbewahrt werden.
  • Nach §  9 Abs. 1 Satz 2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) sind Augenoptiker verpflichtet, eine Dokumentation der von ihnen angepassten Medizinprodukte zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf Verlangen ist die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen.

Zusammengefasst: Büchern von 2011 und davor, Geschäftskorrespondenz von 2015 und davor sowie allen technischen Kundendaten in Verbindung mit der Lieferung von Korrektionsbrillen von 2011 und älteren Datums kann man ab Januar 2022 Adieu sagen.

Insbesondere das Steuerrecht enthält mitunter abweichende Bestimmungen; sprechen Sie deshalb bei steuerrechtlich relevanten Unterlagen vor einer Vernichtung zunächst mit Ihrem Steuerberater.

Wichtiger Hinweis: Beim Archivieren von Rechnungen ist zu beachten, dass Lieferscheine, die erklärungsrelevant für eine Rechnung sind (Beispiel: Rechnung verweist auf Lieferschein als Nachweis der Leistung) immer zusammen mit der Rechnung aufbewahrt und nicht vorzeitig vernichtet werden!

Quelle: optikernetz.de

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