Die Mitarbeit von Familienangehörigen ist auch in der Augenoptik weit verbreitet. In vielen Betrieben basiert diese Mitarbeit oft nur auf mündlichen oder informellen Absprachen.
Aber Vorsicht: Die unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen kann schnell zu Problemen bei Betriebsprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bzw. der Sozialversicherungsträger führen – bis hin zu Bußgeldern und der Nachzahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge etc. Vergleichbares gilt aber auch bei Prüfungen durch die Finanzämter und gegebenenfalls den Zoll.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollte deshalb bei einer regelmäßigen Mitarbeit von Familienangehörigen im Betrieb, die sich nicht nur im Rahmen einer nach Familienrecht zu beurteilenden Gefälligkeit bewegt, auf eine – wie bei Fremdpersonal – reguläre sozialversicherungspflichtige, weisungsgebundene Beschäftigung auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages geachtet werden. Wie bei den anderen Beschäftigten auch, sollten auch bei Familienangehörigen insbesondere Arbeitszeiten, Urlaubstage, Krankheitstage etc. regelmäßig dokumentiert werden, um auch den Anforderungen des jeweils geltenden Mindestlohns zu genügen.
Alle Betriebsinhaber sind gut beraten, für eine ordnungsgemäße Beschäftigung auch der mitarbeitenden Familienangehörigen zu sorgen.
Quelle: optikernetz.de