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AOV NRW kritisiert 3G in der Augenoptik

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung in NRW, gültig seit dem 20. August 2021, ließ zunächst offen, ob die Gesundheitsberufe,…
26. August 2021

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung in NRW, gültig seit dem 20. August 2021, ließ zunächst offen, ob die Gesundheitsberufe, damit auch die Augenoptik, von den Regelungen um die Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ab einer Inzidenz von 35 – die so genannte 3G Regelung – erfasst werden.

Nachdem die ursprüngliche Fassung der neuen Corona-Schutzverordnung keine explizite Erklärung dazu enthielt, ob die 3G Regelung auch in den Gesundheitsberufen Anwendung finden soll, setzte sich der Augenoptiker- und Optometristenverband NRW (AOV NRW) dafür ein, dass die Gesundheitsberufe als Ausnahme konkret benannt werden. Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung zwar daraufhin noch einmal überarbeitet, Ausnahmen aber nur für dringende medizinische Behandlungen vorgesehen, die quasi keinen Aufschub dulden – damit soll nur in diesen Fällen auf die 3G Regelung verzichtet werden.

Dem AOV NRW ist das nicht genug, gehört doch die Augenoptik neben weiteren Gesundheitsberufen zu dem Bereich, der während der gesamten bisherigen Zeit der Pandemie durchgehend geöffnet war und insoweit auch einen Versorgungsauftrag als quasi systemrelevant wahrgenommen hat.

Im vergangenen Jahr hat sich der Berufsverband erfolgreich für die Einstufung der Augenoptik als „systemrelevant“ eingesetzt. Dadurch waren Augenoptiker aufgrund ihrer zentralen Aufgabe in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung von für andere körpernahe Tätigkeiten geltenden Beschränkungen zu Recht ausgenommen. Diese wichtige Versorgung, ein barrierefreier Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, wie sie der Augenoptiker erbringt, wird durch die 3G Regel deutlich erschwert. Damit wird sich der AOV NRW nicht abfinden. Wir setzen uns nach wie vor gegenüber allen Entscheidungsträgern dafür ein, dass die Augenoptik von der 3G Regel ausgenommen werden. In wenigen Bundesländern, z.B. Schleswig-Holstein, Hamburg und Bayern ist dies von vornherein so berücksichtigt worden.

Nähere Informationen erhalten Innungsmitglieder in ihrer Geschäftsstelle.

Quelle: AOV NRW

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