Ab dem 1. Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde. Der Mindestlohn gilt auch für Ehepartner und andere Familienangehörige.
Minijobber haben ebenfalls einen Anspruch auf Mindestlohn. Dabei ist voraussichtlich allein auf den konkreten (Netto-)Entgeltbetrag abzustellen; eine Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoentgelt wird wohl nicht zu rechtfertigen sein. Allerdings spricht der Gesetzesentwurf ausdrücklich von 8,50 EUR brutto! Das bedeutet: Für Minijobber ist grundsätzlich das ausbezahlte Entgelt (bis zu 450 EUR/Monat) durch die Zahl gearbeiteten Stunden zu teilen. Dabei muss sich ein Mindestentgelt von 8,50 EUR ergeben.
Ausnahmen gelten für Auszubildende, Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung unter 18 Jahren und Langzeitarbeitslose. Letztere sind für die ersten sechs Beschäftigungsmonate vom Mindestlohn ausgenommen.
Ausnahmen gelten auch für Praktikanten, in Fällen von Schüler- und Studienpraktika oder im Bereich der Schnupper- bzw. Orientierungspraktika für die Wahl einer Ausbildung. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung mit einer Länge von bis zu drei Monaten.
Achtung!
Mehr Bürokratie durch Dokumentationspflichten bei Minijobs
Für Minijobber bzw. geringfügig Beschäftigte sind Aufzeichnungspflichten zu beachten. Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Minijob) beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Ausgenommen sind Beschäftigte im Privathaushalt. |
Über den nachfolgenden Download erhalten Sie ein Musterformular für die Dokumentationspflicht im Minijobbereich. => Musterformular für die Dokumentationspflicht im Minijobbereich (Stand: Dezember 2014)Praktische Hinweise im Umgang mit den Regelungen zum Mindestlohn
Wenn Sie als Unternehmer in dem einen oder anderen Fall der Mindestlohn trifft, werden Sie sicher auch darüber Gedanken machen, wie Sie ihn legal aushebeln können. Dabei ist Vorsicht geboten.
Bei einer Umstellung Ihrer Arbeitsverträge und bei Fragen zu den steuerlichen Belastungen sollten Sie unbedingt Rat bei einem geeigneten Rechtsanwalt und Steuerberater einholen.