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Wie ist mit Korrektionsbrillen zu verfahren, die Mitarbeitern unentgeltlich überlassen werden? Fortsetzung

Optikernetz berichtete kürzlich über zwei Möglichkeiten, wie Mitarbeitern in Augenoptikbetrieben Brillen überlassen werden…
26. Dezember 2019

Optikernetz berichtete kürzlich über zwei Möglichkeiten, wie Mitarbeitern in Augenoptikbetrieben Brillen überlassen werden können. In diesem Zusammenhang erreichten uns zwei Rückmeldungen aus dem Kreis unserer Leser.

Neben den zwei genannten Möglichkeiten „Dienstkleidung“ und „Sachbezug“ weist uns ein Leser auch auf eine dritte hin: Bei Trageversuchen von Probeexemplaren, z.B. bei neuen Produkten wie Brillengläsern und Fassungen, ist es ebenfalls möglich, dem Mitarbeiter die Brille unentgeltlich zu überlassen. Es ist anzuraten, dies in einer fallbezogenen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu dokumentieren. Spannend ist auch die Frage eines Lesers, wie bei der Variante „Sachbezug“ der steuerlich geltend zu machende Vorteil zu bemessen ist. Nach Recherchen der Optikernetz-Redaktion ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EStG, dass Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen anzusetzen sind. Als üblicher Endpreis versteht sich in der Literatur der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabgeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Nach R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR (Lohnsteuer-Richtlinien) kann der um 4% geminderte Angebotspreis angesetzt werden. Diese Vereinfachung wird als 96-%-Regelung bezeichnet.

Näheres ist mit dem Steuerbüro zu besprechen. Bei der arbeitsrechtlichen Umsetzung erhalten Innungsmitglieder Unterstützung durch ihre Geschäftsstellen.

Quelle: optikernetz.de

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