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Werben mit Netzhautanalysen - Neue Erkenntnisse

Die optikernetz-Redaktion berichtete kürzlich über einen Rechtsstreit bezüglich Netzhautanalysen mittels Screenings. Nun…
16. November 2022

Die optikernetz-Redaktion berichtete kürzlich über einen Rechtsstreit bezüglich Netzhautanalysen mittels Screenings. Nun informiert der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen über neue Erkenntnisse in der Sache.

Nach der Berichterstattung über ein Urteil des Landgerichts Darmstadt in der Zeitschrift „Der Augenarzt“ (optikernetz berichtete) hatte sich auch der Zentralverband mit dem Sachverhalt befasst. Nach Informationen des ZVA leigt das besagte Urteil nach wie vor nicht vor – sowohl der beklagte Augenoptiker als auch der klagende Berufsverband der Augenärzte hätten dieses nicht zur Verfügung stellen wollen.

Zwischenzeitlich habe man aber eine Erklärung der Anwaltskanzlei erhalten, die den beklagten Augenoptiker in dem Verfahren vertreten hat. Daraus sei ersichtlich, dass das Landgericht in der Tat der Auffassung war, dass die Werbung des Augenoptikers über die Netzhautanalyse per KI-unterstützenden Gerät wettbewerbswidrig und die Durchführung der Analyse als unerlaubte Ausübung der Heilkunde anzusehen ist. Am15. September 2022 habe vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine mündliche Verhandlung über die vom beklagten Augenoptiker eingelegte Berufung stattgefunden. Aus dem Protokoll der Verhandlung zitiert der ZVA die Berufungsrichter wie folgt:

„Der Senat weist darauf hin, dass er einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz allein darin sieht, dass ein ausreichender Hinweis, dass das Screening keinen Arztbesuch ersetzt, nicht schon im Werbeschreiben nach Anlage K1 enthalten ist.“

Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Durchführung der Netzhautanalyse auch ohne Einbindung eines Augenarztes nicht per se unerlaubt ist.

Auch wenn es nicht zwingend erfoderlich sei, rät der Verband Augenoptikern, die auf Nummer sicher gehen wollen, bereits in der Werbung für eine Netzhautanalyse den vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main erforderlich gehaltenen Hinweis aufzunehmen.

Entscheidend sei lediglich, dass mit der Werbung nicht der irrige Eindruck vermittelt werde, der Augenoptiker biete eine heilkundliche Tätigkeit an.

Natürlich bleiben der Bundes- und die Landesverbände weiter an diesem Thema dran.

Selbstverständlich finden Sie die aktuellsten Infos wie gewohnt hier bei uns auf optikernetz.

Quelle: ZVA

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