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Wenn die Familie mitarbeitet

Es kommt in der Augenoptik häufig vor, dass Familienmitglieder im Betrieb mitarbeiten. Dabei sollten einige Punkte beachtet…
9. Dezember 2022

Es kommt in der Augenoptik häufig vor, dass Familienmitglieder im Betrieb mitarbeiten. Dabei sollten einige Punkte beachtet werden.

Es bringt steuerliche Vorteile mit sich, wenn beispielsweise Ehepartner im Betrieb angestellt sind. Gehaltszahlungen sind grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Ergo: Das zu versteuernde Einkommen ist geringer und es müssen weniger Steuern ans Finanzamt gezahlt werden.

Auf Prüfungen durch das Finanzamt sollte man aber vorbereitet sein, denn es könnte unterstellt werden, dass es sich um Betrug handelt und das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich besteht.

Um Ärger zu vermeiden, sollten einige Punkte beachtet werden. Zuerst wäre es gut, wenn es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt, dass auch mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten, wie bei jedem anderen Angestellten auch, umgesetzt und eingehalten werden. Die Vertragsvereinbarungen müssen denen entsprechen, die auch mit Arbeitnehmern getroffen wurden, die nicht zur Familie gehören – es dürfen also keine „Extrawürste“ vereinbart sein. Ist der angestellte Ehegatte der einzige Mitarbeiter im Handwerksbetrieb, sollte ein standardisierter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.

Im Zuge einer Überprüfung durch das Finanzamt kann hinterfragt werden, ob das im Arbeitsvertrag Vereinbarte in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Neben der pünktlichen Auszahlung des monatlichen Gehalts auf ein eigenes Konto des angestellten Ehegatten interessiert sich das Finanzamt dafür, ob der angestellte Partner tatsächlich mitarbeitet.

Fremdüblich oder nicht?

Wichtig ist, die Fremdüblichkeit in allen Belangen sicherzustellen. Das heißt, die Gleichbehandlung aller Angestellten, ob Familienmitglied oder nicht. Arbeitet der angestellte Ehepartner beispielsweise auf Minijobbasis und ein anderer Angestellter als Vollzeitkraft und wird dann nur dem angestellten Partner eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro zugewendet, ist das fremdunüblich. Auch andere steuerfreie Extraleistungen sollte der Ehepartner nur erhalten, wenn dies auch für andere Angestellt gilt. Auch fremdunüblich: Der Ehepartner bekommt für die gleiche Tätigkeit einen höheren Stundenlohn als ein gleich qualifizierter oder langjähriger Mitarbeiter.

Und andere Familienmitglieder?

Auch für Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften, Kinder, Eltern oder andere Familienangehörige sollte, wenn sie im eigenen Betrieb beschäftig werden, ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Für sie gelten dieselben Fallstricke wie für Ehepartner, daher sollte auch hier auf die korrekte Form und Ausgestaltung der Anstellung geachtet werden.

 

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