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Weniger Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit Null

Kurzarbeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch von betroffenen Arbeitnehmern aus, so urteilt das Landesarbeitsgericht…
17. März 2021

Kurzarbeit wirkt sich auf den Urlaubsanspruch von betroffenen Arbeitnehmern aus, so urteilt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall.

Geklagt hatte eine Frau, die seit 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeittätigkeit beschäftig ist. Im Jahr stehen ihr so üblicherweise 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab April 2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.

Im August und September 2020 wurden der Klägerin insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Nach Ansicht der Klägerin zu wenig, denn die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeber. Darüber hinaus sei Kurzarbeit auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beendet werden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.

Der Arbeitgeber argumentierte dagegen. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Nullen bestünden keine Urlaubsansprüche. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für 2020 sei demzufolge bereits vollständig erfüllt.

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen abgewiesen. In der Begründung heißt es: "Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung." (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021-6Sa 824/20)

 

Quelle: optikernetz/Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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