Böse Überraschung: Beim morgendlichen Betreten des Geschäftes tropft es von der Decke. Glück hat, wer den Schaden schnell und ohne größere Renovierungsmaßnahmen in den Griff bekommt. Doch was zahlt die Versicherung?
„Das hängt im Einzelfall vom jeweiligen Versicherer und dem Deckungsumfang der Police ab“, so Berater André Koslowski vom Augenoptiker Versicherungs- und Finanzservice.
Insbesondere gilt es zu klären, wessen Versicherung (die eigene oder die des Vermieters) für welchen Schaden aufkommt. Den ersten Anruf tätigt man in der Regel direkt mit dem Vermieter, so dass man das Thema direkt ansprechen sollte.
Entscheidende Frage ist bei derartigen Schäden, ob Betriebsunterbrechung, sogenannte „BU“, durch die eigene Betriebsversicherung mit abgedeckt ist. Dann erstattet die Versicherung den Ausfall der Wertschöpfung. Dafür muss der Geschädigte nachweisen, welcher Umsatz ihm in dem Zeitraum entgangen ist, festzumachen z.B. an typischen Aufträgen. Abzuziehen sind hiervon noch variable Kosten. Dies bezieht sich in erster Linie auf den Wareneinsatz, der glaubhaft gemacht werden muss sowie nicht ersparte Kosten. Hätte die Möglichkeit bestanden, Mitarbeiter zu beurlauben, sind auch die Personalaufwendungen (Arbeitsstunden x Stundensatz) anzuzeigen.
Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte eine Mitwirkungspflicht zur Schadenminderung hat. Etwaige Arbeitszeiten, die durch Säuberungsarbeiten etc. entstehen, sollten genauestens dokumentiert werden. Durch die Mitwirkungspflicht entstandener Aufwand kann grundsätzlich erstattet werden.
Bei Wasserschäden, die einen höheren Zeitaufwand mit sich bringen, sollten Geschädigte eine kurzfristige Abschlagszahlung durch den Versicherer einfordern, um genügen Liquidität vorhalten zu können.