In seinem Urteil vom 13.06.2007 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) abschließend fest, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ausgleich freier Tage haben, die auf einen Feiertag fallen.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall, in dem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber geklagt hatten, da dieser zuvor gewährte arbeitsfreie Tage, die dann aber auf einen gesetzlichen Feiertag fielen, nicht durch einen weiteren freien Tag ersetzen wollte. Das BAG stellt fest, dass es in der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers liege, wann er seine Beschäftigten einsetzen möchte. Die Einsatzplanung gehöre dabei zu den grundlegenden organisatorischen Bereichen des Arbeitgebers, die er entweder im Direktionsverfahren oder durch eine Teamentscheidung herbeiführen könne. Da sie wesentlich zum Funktionieren eines Betriebes beitrage, entziehe sie sich der direkten Einflussnahme durch die Arbeitnehmer. Auch wenn, wie im vorliegenden Falle, der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum (hier: fast drei Jahre) die Personaleinsatzplanung so vornehme, dass er auf gesetzliche Feiertage in seiner Planung Rücksicht nehme und dadurch die Arbeitnehmer glauben könnten, er würde diese Vorgehensweise auch in der Zukunft fortsetzen, so begründe sich daraus keine betriebliche Übung. Das BAG betont dabei, dass es nicht Ziel einer Personaleinsatzplanung sein kann, für jeden Arbeitnehmer eine individualrechtliche Vereinbarung zu treffen. Vielmehr sei es notwendig, zur Betriebsplanung alle Arbeitnehmer gleichermaßen in der Arbeitszeitplanung zu berücksichtigen. Dass es dabei aus betrieblichen Gründen – auch nach langer Zeit – zu Änderungen kommen könne, sei normal und von den Arbeitnehmern hinzunehmen. Das Bundesarbeitsgericht stellt also in seiner Entscheidung fest, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf zusätzliche freie Arbeitstage haben, wenn diese auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, selbst dann, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum die Feiertage in seinen Personaleinsatzplanungen berücksichtigte. Arbeitgeber haben für freie Tage, die auf einen Feiertag fallen, ebenso keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für diese Tage. Diese Regelung kann lediglich durch eine entsprechende Absprache zwischen den Vertragsparteien geändert werden, die dem Arbeitgeber das Direktionsrecht in diesem Bereich einschränkt. BAG, Urteil vom 13.06.2007, Az. 5 AZR 849/06