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Was bedeutet „Unternehmerrückgriff“?

Trotz hoher Qualitätsstandards in unserer Branche kommt es vor, dass binnen zwei Jahren nach Abgabe einer Sehhilfe mangelhafte…
5. Juli 2021

Trotz hoher Qualitätsstandards in unserer Branche kommt es vor, dass binnen zwei Jahren nach Abgabe einer Sehhilfe mangelhafte Teile – wie z.B. Bügel, Mittelstück, Gläser – aufgrund der Gewährleistung gegenüber dem Kunden getauscht werden müssen.

Der Augenoptiker kann in so einem Gewährleistungsfall unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche gegenüber seinen Lieferanten geltend machen, um sich schadlos zu halten. Neben seinem eigenen Gewährleistungsrecht gegenüber dem Lieferanten hat er auch ein Rückgriffsrecht. Seit dem 1. Januar 2018 wird dieser Regress durch neue Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Optikernetz klärt auf: Auch entsprechend dieser jüngeren Gesetzeslage kann der Augenoptiker bei Vorliegen eines Mangels, der in der Verantwortung des Lieferanten liegt, diesen Lieferanten bis zu fünf Jahre lang nach Einkauf der Ware und zwischenzeitlicher Abgabe an einen Kunden beanspruchen. Wenn ein Ersatz derselben Sache nicht möglich ist, so kann das Binnenverhältnis Augenoptiker-Lieferant auch über einen gleichwertigen Ersatz oder Geld wieder klar gestellt werden.

Die Details regelt der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr in den §§ 478, 479 BGB, sondern fast vollständig im Allgemeinen Kaufrecht in den §§ 445a, 445b BGB. Beim Verbrauchsgüterverkauf greift zusätzlich weiter der § 478 BGB. Ziel der Gesetzesnovelle ist, die gesamte Lieferkette, also auch vorgelagerte Stufen, einzubeziehen und die Rechte des Letztkäufers zu stärken. Der bisherige Unternehmerregress wurde damit von der Idee her auf einen Verkäuferregress erweitert.

Von dem Unternehmerrückgriff unbedingt abzugrenzen ist die Bevorratung von Ersatzteilen. So kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass Ersatzteile auch binnen kurzer Zeit nicht mehr beim Lieferanten verfügbar sind. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Außerhalb des Rückgriffs bzw. Gewährleistungsfalles steht es dem Augenoptiker frei, die Ersatzeile bei Verfügbarkeit käuflich zu erwerben oder seinem Kunden eine andere geeignete Lösung anzubieten.

Quelle: optikernetz.de

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