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Was bedeutet der geänderte Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 für Minijobs?

In der Augenoptik wie auch in vielen anderen Branchen geht es kaum ohne Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.…
30. September 2022

In der Augenoptik wie auch in vielen anderen Branchen geht es kaum ohne Angestellte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Ab dem 1. Oktober 2022 steigt die Verdienstobergrenze von 450 auf 520 Euro. Zugleich steigt der Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12,00 Euro pro Stunde.

Bei dem neuen Mindestlohn und der neuen Verdienstobergrenze können in einem Minijob etwa 43 Stunden pro Monat untergebracht werden.

Doch wie eng wird dies eigentlich gesehen und ab wann wird der Minijob dann doch unweigerlich zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis?

Die Minijobgrenze darf innerhalb eines Zeitjahres nur bei höchstens zwei Monaten überschritten werden. Zugleich darf nur in einem Monat mehr als das Doppelte der Verdienstobergrenze, also 1.040 Euro verdient werden. Bei einer gelegentlichen und unvorhersehbaren Überschreitung der Arbeitszeit können dann in einem Jahr maximal 7.280 Euro anstelle der 12 x 520 Euro = 6.240 Euro verdient werden.

Als „gelegentlich“ gilt der bereits angesprochene Zeitraum von zwei Monaten in eines Zeitjahrs, wobei dieses Zeitjahr immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt, endet und zwölf Monate davor beginnt.

Als „unvorhersehbar“ gilt  beispielsweise die Vertretung eines anderen Kollegen, der arbeitsunfähig ist oder der wegen pandemiebedingter Betreuung der Kinder ausfällt. Auch eine leistungsorientierte Prämie kann beispielweise unvorhersehbar sein.

Was der Arbeitgeber tun muss, wenn die Verdienstgrenze überschritten wird, erläutert die Redaktion in einem Folgebeitrag in der kommenden Woche.

Quelle: optikernetz.de

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