Jedes neue Jahr bringt Veränderungen mit sich, so auch das Jahr 2022. Die Optikernetz-Redaktion hat eine Auswahl von wesentlichen neuen Regelungen und Gesetzesänderungen zusammengestellt, welche den geschäftlichen Alltag von Augenoptikern tangieren:
Arbeitgeber können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus steuerfrei auszahlen. Im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 sind insgesamt bis zu 1.500 Euro Bonus steuerfrei, um Mehrbelastungen während der Pandemie abzufedern.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 und wurde mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossen. Ab dem 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn dann auf 10,45 Euro brutto pro Stunde an.
Aus dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, das am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ergeben sich ab dem 1. Januar 2022 zusätzliche Änderungen für kurzfristige Minijobs (=kurzfristige Beschäftigungen). In der Meldung für den kurzfristigen Minijob ist vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Ab dem Jahr 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.
Arbeitnehmer durften bisher pro Monat Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro steuerfrei zufließen. 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro pro Monat. Zu beachten ist: Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen, müssen ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
2022 treten weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Mit dem Gesetz soll unter anderem Telefonwerbung reguliert werden. Ab dem 28. Mai 2022 müssen Anbieterinnen und Anbieter, die telefonisch werben, die ausdrückliche Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
Eine weitere Veränderung betrifft die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf das Gewährleistungsrecht. Danach wird für alle Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, der Zeitraum für die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate verlängert. Das bedeutet: Wenn an einer gekauften Sache innerhalb eines Jahres nach Kauf ein Mangel auftritt, wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand. Kundinnen und Kunden können somit im ersten Jahr nach Erhalt der Ware Gewährleistungsrechte geltend machen, ohne selbst den Nachweis für den Mangel erbringen zu müssen. Ausgenommen sind Mängel, die eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind.
Neben den genannten Punkten gibt es eine Reihe weiterer neuer Regelungen und Gesetzesänderungen, die man als Unternehmer und Bürger im neuen Jahr im Blick behalten muss. Darunter fallen das Briefporto, die elektronische Krankmeldung, das Ende der Sonderregelung für nicht aufrüstbare Altkassen zum 31. Dezember 2022, Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze, die elektronische Arbeitslosmeldung und noch vieles Weitere.
Die Optikernetz-Redaktion wünscht Erfolg, Glück und Gesundheit im neuen Jahr 2022!
Quelle: bundestag.de, minijob-zentrale.de, deutsche-handwerks-zeitung.de, optikernetz.de