Wie verhält es sich eigentlich, wenn Mitarbeiter aus Gründen höherer Gewalt am Urlaubsort festsitzen und nicht rechtzeitig ihren Dienst beim Arbeitgeber antreten können? Diese Frage wird nun häufiger an die Innungsgeschäftsstellen gerichtet.
Hier einige kurze Hinweise:
Der „gestrandete“ Mitarbeiter ist dazu verpflichtet, seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über seine Verspätung und den dazugehörigen Grund zu informieren. Ansonsten riskiert er eine Abmahnung oder gar eine Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz.
Zudem hat der Mitarbeiter die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten, so zügig wie möglich zu versuchen, den Heimweg anzutreten. Das bedeutet im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Mittel allerdings nicht, dass er mit Fähre und Taxi seine Ferieninsel verlassen muss, um seinen Heimweg anzutreten.
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, für die Zeit des Fehlens Lohn zu zahlen. Ohne Arbeit keinen Lohn! Er hat allerdings die Möglichkeit, in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter, zusätzliche Urlaubstage anzurechnen oder aber die Fehlzeiten im Rahmen eines Arbeitszeitkontos nacharbeiten zu lassen. Jedenfalls werden dem Arbeitgeber keine „doppelten“ Kosten entstehen, wenn er zusätzlich noch einen Ersatz für den ausgefallenen Mitarbeiter zu bezahlen hat. Wegen der Sondersituation ist es sicherlich angezeigt, eine für beide Seiten vernünftige und sachgerechte Lösung zu suchen.