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Verpackungsgesetz – Änderungen betreffen auch die Augenoptik
Der Bundestag hatte im Mai 2021 Änderungen des Verpackungsgesetzes beschlossen. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Augenoptik?
Augenoptikbetriebe sind so genannte Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen (z. B. Tragetaschen aus Papier oder Plastik). Das heißt, sie geben eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an ihre Kunden mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung ab. Bisher gilt: Erstinverkehrbringer müssen zur Entsorgung der Verpackungen einen Vertrag mit einem dualen System abschließen. Dies ist die sogenannte Systembeteiligungspflicht. Bei Serviceverpackungen, wie sie auch in der Augenoptik üblich sind, gibt es die Möglichkeit, diese Verpflichtung auf den Vorvertreiber, also den Lieferanten, zu übertragen. Diese Möglichkeit wird in der Augenoptik überwiegend genutzt.
Ab dem 1. Juli 2022 gilt nun: Jeder Hersteller – also Erstinverkehrbringer – und damit auch diejenigen, die in Serviceverpackungen Ware an den Endverbraucher abgeben, müssen sich zukünftig registrieren lassen (auch dann, wenn die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird). Auch Augenoptikbetrieb müssen dann ihren Betrieb im Verpackungsregister LUCID registrieren. Eine Registrierung ist kostenlos.
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