Zwar hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines staatlich geprüften Augenoptikers und Optometristen auf Erteilung einer Teilheilpraktikererlaubnis abgewiesen, dennoch ist die Urteilsbegründung erfreulich für die Augenoptik: Denn daraus ergibt sich, …
… dass grundsätzlich alle Augenoptikermeister, staatlich geprüfte Augenoptiker und Fachhochschulabsolventen (Augenoptik/Optometrie) berechtigt sind, Auffälligkeiten an den Augen im Rahmen einer „Verdachtsdiagnose“ qualitativ zu bewerten. Das teilt der ZVA aktuell in einer Presseinformation mit.
Der Kläger hatte die Teilheilpraktikererlaubnis beantragt, um seinen Kunden künftig im Bedarfsfall nicht nur mitzuteilen, dass eine Auffälligkeit an ihren Augen vorliegt, sondern ihnen in der Folge auch eine etwaige Augenerkrankung zu benennen. Schließlich führe er die optometrischen Untersuchungen (u.a. Betrachtung des Augenhintergrundes, verschiedene Screeningteste) immer mit dem Ziel aus, Auffälligkeiten an den Augen der Kunden aufzudecken und sie wenn nötig zur weiteren Aufklärung und Behandlung an einen Arzt zu verweisen.
Das Gericht verweigerte dem Augenoptiker die gewünschte Erlaubnis mit der Begründung, sie bringe ihm keine beruflichen Vorteile. Denn nach der Augenoptikermeisterverordnung sei er bereits jetzt berechtigt, seinen Kunden nach einer entsprechenden Untersuchung einen konkreten Krankheitsverdacht zu äußern.
„Natürlich stärkt das die Dienstleistungskompetenz der Augenoptiker genauso wie unser Verständnis, dass wir der erste Ansprechpartner für das gute Sehen sind. Wohlwissend, dass der Augenarzt krankheitsbedingte Auffälligkeiten behandeln muss, macht das die Kommunikation zwischen Augenoptikern/Optometristen und ihren Kunden leichter.“, so Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker (ZVA). Das erfreuliche Urteil bringt aber auch in Konsequenz eine Verpflichtung für die Branche mit sich, der höheren Verantwortung durch eine hohe fachliche Qualifikation gerecht zu werden.