Das haben die obersten Arbeitsrichter am Dienstag entschieden. Damit weichen sie allerdings von einem vorigen Urteil ab.
Ältere Mitarbeiter bekommen in manchen Betrieben mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Zumindest in privatwirtschaftlichen Betrieben ohne Tarifbindung kann dies zulässig sein, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Damit weichen die obersten Arbeitsrichter davon ab, was sie bereits vor gut zwei Jahren in einem ähnlichen Fall für den öffentlichen Dienst entschieden hatten.
In seinem Urteil schreibt das BAG als Begründung, dem Unternehmer stehe eine „auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu“, wenn sie dem Schutz älterer Arbeitgeber diene. Der in diesem Fall beklagte Arbeitgeber habe ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er entschieden habe, dass Arbeitnehmer über der Grenze von 58 Jahren längerer Erholungszeiten bedürften.
Das Gericht verweist zudem auf einen Manteltarifvertrag in der Schuhindustrie aus dem Jahr 1997, der zwar keine Anwendung gefunden habe, aber ebenfalls zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorgesehen habe.
Geklagt hatte 54-jährige Mitarbeiterin des Schuhherstellers Birkenstock aus Rheinland-Pfalz. In ihrem Arbeitsvertrag von 2000 waren 34 Urlaubstage vereinbart, doch gewährt das Unternehmen seinen Mitarbeitern ab deren 58. Geburtstag zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Die Klägerin fühlte sich deswegen wegen ihres Alters diskriminiert und verlangte ebenfalls 36 Urlaubstage.
Birkenstock verteidigte sein Vorgehen mit einer Fürsorgepflicht für ältere Arbeitnehmer. Sie bräuchten für die teils schwere und körperlich ermüdende Arbeit längere Erholungszeiten als jüngere Mitarbeiter. Das Unternehmen begrüßte das Urteil. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei richtig. Auch die Internationale Arbeitsorganisation ILO hatte 1980 zum Schutz älterer Beschäftigter neben einer Verkürzung der Arbeitszeit etwa empfohlen, den „bezahlten Jahresurlaub auf der Grundlage der Beschäftigungsdauer oder des Alters“ zu verlängern.