Nachdem insbesondere vor einigen Jahren Urlaubsregelungen in Manteltarifverträgen als Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer angesehen wurden, wenn für diese vertraglich weniger Urlaubstage vorgesehen waren als für nur unwesentlich ältere Kollegen, stellt sich immer häufiger die Frage, ob es nicht doch Konstellationen gibt, in denen ältere Mitarbeiter guten Gewissens über mehr Urlaubstage verfügen dürfen als jüngere.
Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, dass es keine Diskriminierung darstelle, wenn ältere Mitarbeiter mehr Jahresurlaub bekämen als jüngere.
In dem zu verhandelnden Fall erhielten Mitarbeiter, die älter waren als 58 Jahre, zwei Tage pro Jahr mehr Urlaub als jüngere Kollegen unter dieser recht hoch angesetzten Altersgrenze. Einer der jüngeren Mitarbeiter sah darin eine Benachteiligung und klagte.
Dies blieb jedoch erfolglos. Der Mehrurlaub, so das Gericht, solle sicherstellen, dass ältere Arbeitnehmer erwerbstätig bleiben. Die Verlängerung des Jahresurlaubs stelle ein bewährtes Mittel zum Schutz der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer dar und sei in objektiv, angemessener Weise legitim. Das Gericht erkannte, dass die physische Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendem Alter abnimmt. Dieser Erfahrungssatz betreffe auch den Wirkungszusammenhang von erreichtem Lebensalter und Krankheitsanfälligkeit. Die verlängerte Urlaubsgewährung verhelfe, so die Richter, älteren Beschäftigten bei genereller Betrachtung zur Absicherung ihrer Erwerbsfähigkeit. Es entspricht arbeitsmedizinischer Einschätzung, dass „langdauernde physische Überforderung“ und „chronischer Zeitdruck“ zu dem „Killern“ älterer Mitarbeiter zählen. Der Überforderung kann arbeitsmedizinischer Ansicht nach mit einer verringerten Dauer der Arbeitszeit abgeholfen werden. Auch die Altersgrenze von 58 Jahren war aus Sicht des Gerichts nicht willkürlich, sondern im konkreten Fall unter Berücksichtigung einer besonderen Gefährdungslage älterer Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt geboten und für angemessen zu beachten.
Fazit: Somit scheint die Rechtssprechung in der Praxis schon zu unterscheiden, welche Art von Altersgrenze für die Festlegung von Urlaubstagen Sinn macht oder nicht. Nachvollziehbar war vor diesen Hintergrund, dass etwa das Ziehen einer Altersgrenze bei 30 oder 35 Jahren erheblich stärker für eine Diskriminierung spricht als etwa die Grenze von 58 Jahren. Zu Recht haben sich viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber gefragt, weshalb der 36jährige Geselle beispielsweise 6 Tage mehr Urlaub erhalten sollte, als sein 29jähriger Mitstreiter. Beide Personen sind ja in etwa gleich alt und noch in einem Alter, in dem beide grundsätzlich auch gleich leistungsfähig sein sollten. Bei einem 58jährigen, der sogar Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld über 2 Jahre besitzt, wird das eher weniger der Fall sein.