Optikernetz.de berichtete vor einiger Zeit über die neue Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch Langzeiterkrankter, wonach Urlaubstage nicht verfallen, die wegen Krankheit nicht genommen werden können. Ist hingegen der Arbeitnehmer jedoch wieder gesund, so muss er die angesammelten Urlaubsansprüche im laufenden Kalenderjahr nehmen, um einen Verfall dieser zu verhindern. So urteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 9.8.2011- Az 9 AZR 425/10.
Der Fall: Der klagende Arbeitnehmer war in der Zeit von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach seiner Gesundung nahm er in 2008 noch 30 Tage Urlaub. Dies entsprach auch seinem jährlichen Urlaubsanspruch. Im Nachhinein versuchte der Kläger, weitere 90 Urlaubstage für die Jahre 2005 bis 2007 geltend zu machen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Das BAG urteilte, das der vom Arbeitnehmer erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 verfallen sei, da keine besonderen Gründe für eine Übertragung des Urlaubs bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vorgelegen hätten. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist. Arbeitgeber sollten hierbei Folgendes bedenken:
Positiv kann sich die Anwendung des BUrlG – wie auch hier – auswirken, wenn der Arbeitnehmer nach Rückkehr an den Arbeitsplatz keine oder nur geringe Urlaubsansprüche geltend macht. Da Urlaub nicht aufgezwungen werden muss, vermag sich der Arbeitgeber dann ab dem Folgejahr auf den Verfall des Alturlaubs berufen. Achtung: Dies gilt nur für Urlaubsansprüche, die tatsächlich im Kalenderjahr hätten genommen werden können. Wird der Arbeitnehmer etwa erst im November eines Jahres wieder gesund und hat 90 Resturlaubstage aus der Vorzeit angesammelt, können diese nicht komplett verfallen.
Negativ kann sich dagegen auswirken, dass Arbeitnehmer nach dieser Entscheidung gezwungen werden, unmittelbar nach Gesundung den bis dahin angesammelten Urlaub zu nehmen. Dies kann dazu führen, dass ein lange krankheitsbedingt abwesender Mitarbeiter monatelang Urlaub nimmt, bevor er zurückkehrt, und damit der Arbeitgeber weiterhin anderweitig disponieren muss.