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Urlaub: Ist eine behördliche Quarantäneanordnung gleichzusetzen mit einem Attest?

Auch wenn die aktuelle Einstufung der Niederlande und Spaniens als Hochrisikogebiete die Urlaubspläne des einen oder anderen…
27. Juli 2021

Auch wenn die aktuelle Einstufung der Niederlande und Spaniens als Hochrisikogebiete die Urlaubspläne des einen oder anderen ausbremsen, so ist doch die Sommerzeit für viele trotzdem Urlaubszeit. Was aber, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs an Corona erkrankt?

Grundsätzlich ist es bekanntlich so, dass Arbeitnehmern, die während ihres Urlaubs erkranken, der Urlaub nachgewährt werden muss (gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung umgehend durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt.

Erkrankt nun ein Arbeitnehmer in seinem Urlaub an Covid-19 und begibt sich auf behördliche Anordnung in Quarantäne, muss der Urlaub in diesem Fall nicht zwingend nachgewährt werden. Erforderlich ist auch hier ein ärztliches Attest.

Arbeitsgericht Bonn: Quarantäneanordnung und Attest nicht gleich

Eine Arbeitnehmerin hatte vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Urlaub genommen. Da sie sich aber kurz vorher mit dem Coronavirus infizierte, musste sie sich vom 27. November bis zum 7. Dezember 2020 in behördlich angeordnete Quarantäne begeben. Die Mitarbeiterin forderte dann von ihrem Arbeitgeber, dass die Urlaubstage, die sich mit ihrer Quarantänezeit überschnitten, nachgewährt würden. Der Arbeitgeber tat dies nicht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass kein ärztliches Attest vorliege.

Der Fall kam Anfang Juli vor das Arbeitsgericht Bonn, das entschied, dass die Voraussetzungen für die Nachgewährung der Urlaubstagen nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht erfüllt waren. In der Begründung heißt es, dass die Arbeitnehmerin kein ärztliches Attest eingereicht habe und dass eine behördliche Quarantäneanordnung einem solchen ärztlichen Attest über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei.

Noch ist die Entscheidung des Bonner Gerichts nicht rechtskräftig.

 

Quelle: optikernetz.de

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