Die nordrhein-westfälische Landesregierung beabsichtigt, künftig Auszubildende in den Kreis der Anspruchsberechtigten des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes aufzunehmen.
Vom Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) wird diese Ausweitung des Bildungsurlaubs kritisch beurteilt, da bereits heute die betrieblichen Anwesenheitszeiten von Auszubildenden für die Vermittlung der fach- und berufsspezifischen Ausbildungsinhalte von den Betrieben als nicht ausreichend angesehen würden. Zahlreiche Betriebe hätten Probleme damit, das vorgesehene Ausbildungspensum in der dreijährigen Ausbildungszeit zu schaffen. Der Grund dafür sei eindeutig: In den Aktualisierungen der Ausbildungsordnungen seien in den letzten Jahren sukzessive ständig mehr Ausbildungsinhalte untergebracht worden. Gleichzeitig sei die Ausbildungszeit – trotz des eindeutig gestiegenen Programms – gleich geblieben. Eindeutig absehbar erscheint es dem LFH, dass durch den geplanten Bildungsurlaub ausfallende Ausbildungszeit zu Lasten der betrieblichen Ausbildungszeit gehen würden. Auch unter Kosten- und Bürokratiegesichtspunkten hätten kleinere und mittlere Betriebe die Hauptlast des künftigen Freistellungsanspruchs zu tragen. Der Anspruch könne zudem innerbetriebliche Konflikte auslösen, wenn einzelne Auszubildende die Weiterbildungsberechtigung in Anspruch nähmen und andere nicht. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden bereits in der Berufsschule, für die sie von den Betrieben freigestellt werden, Politikunterricht erhielten. Um negative Auswirkungen auf die Ausbildungsbereitschaft und die Qualität der Ausbildung zu verhindern, sollte nach Auffassung des LFH ein Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für Auszubildende nur gegeben sein, wenn Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter hiervon ausgenommen seien und der Auszubildende in gleichem Umfang Urlaub einzubringen habe. Nach den bisherigen Plänen der Landesregierung sollten nur Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten von dem Freistellungsanspruch ausgenommen sein. Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert weiterhin, dass der Freistellungsanspruch nur einmal während der Ausbildungszeit entstehe, auf fünf Tage pro Ausbildung und die ersten beiden Drittel der Ausbildung beschränkt sei und nur für bestimmte Angebote der politischen Weiterbildung in Frage komme.