Im Zuge der Datenschutznovelle sind Endverbraucher bezüglich unerwünschter Werbung sensibilisiert und über ihre Rechte im Rahmen der informationellen Selbstbestimmung aufgeklärter als zuvor. Dass man als Unternehmer die Rechte von Verbrauchern ernst nehmen sollte, zeigte jüngst das Beispiel eines Rechtsanwaltes, der sich als Konsument erfolgreich gegen die unadressierte Postwurfsendung „Einkauf aktuell“ der Deutschen Post AG wehrte:
„Einkauf aktuell" erreicht als unadressierte Sendung bis zu 18,5 Millionen Haushalte in 22 Ballungsräumen. Ausnahme bildeten bislang nur jene Werbeverweigerer, die einen entsprechenden Aufkleber auf dem Briefkasten platzieren. Viele Augenoptiker nutzen diesen Service der Deutschen Post, der eine zielgruppengenaue Verteilung in Zustellbezirken ermöglicht. In die Kritik gerückt ist die Post als Zusteller, nicht der Werbetreibende als solches.
Ein Rechtsanwalt klagte gegen die Deutsche Post, es zu unterlassen, ihm jene gebündelte Prospektsammlung zuzusenden, und bekam Recht. Vorausgegangen waren mehrere vergebliche Versuche des Rechtanwaltes, die Post dazu zu bewegen, dass er von der Verteilung ausgenommen werde, ohne den Werbeverweigerer-Aufkleber an seinem Briefkasten platzieren zu müssen.
Das Landgericht Lüneburg hat die Deutsche Post im vorliegenden Fall (Az.: 4 S 44 /11) dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, dem Kläger die Sendung „Einkauf Aktuell“ zu übersenden oder übersenden zu lassen.
Die gute Essenz des Urteils für Verbraucher: Wer bestimmte Postwurfsendungen nicht mehr bekommen will, kann künftig seinen Widerspruch dem zustellenden Unternehmen gegenüber
kundtun. Er ist nicht dazu gezwungen, einen Werbeverweigerer-Aufkleber auf dem Briefkasten anzubringen. Die Deutsche Post ist dafür verantwortlich, dass die Werbeverweigerer die Sendung nicht mehr zugestellt bekommen. Auch wenn dieser Fall direkt nichts mit den neuen Datenschutzbestimmungen zu tun hat – er zeigt einmal mehr, dass auch im Rahmen des Direktmarketings Werbeverweigerer ernst genommen werden sollten: Grundsätzlich gilt, dass der Kunde bestimmt, über welche Kanäle er werblich angesprochen werden möchte. Postalische Werbung mit Listendaten (betrifft unter anderem Name und Anschrift) ist weiterhin ohne ausdrückliche Einwilligung für Eigenwerbung zulässig. Der Kunde hat jedoch einen Anspruch darauf, Werbetreibenden es zu untersagen, ihm auch auf postalischem Wege Werbung zuzustellen. Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Kunden, welche ausdrücklich keine Werbung wünschen, definitiv aus dem Adressatenkreis der beworbenen Kunden herausgenommen werden.