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Transparenzregister

Der Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sieht vor, dass seit…
5. Mai 2022

Der Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) sieht vor, dass seit 1. August 2021 die Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG ersatzlos wegfallen und alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sind.

Mit dem Auslaufen der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG müssen alle Gesellschaften mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und der Vereine künftig beim Transparenzregister proaktiv eingetragen werden und den wirtschaftlich Berechtigten benennen.

Dies sind im Grundsatz alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren.

Unterschieden werden muss zwischen dem tatsächlich und fiktiv wirtschaftlich Berechtigten. Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte sind solche natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Kann auch nach umfassender Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann gilt als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter.

Das Gesetz ist bereits am 1. August 2021 in Kraft getreten. Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten von aufgrund der geplanten Vorschriften erstmalig meldepflichtigen Gesellschaften sieht das Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Weiterführende Informationen sowie Eintragungen unter: www.transparenzregister.de.

Quelle: optikernetz.de

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