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Tax-Free-Kauf

Hin und wieder melden sich Leser bei der Optikernetz-Redaktion, dass Kunden gerade bei ihnen im Geschäft sind und Sehhilfen…
4. August 2022

Hin und wieder melden sich Leser bei der Optikernetz-Redaktion, dass Kunden gerade bei ihnen im Geschäft sind und Sehhilfen „zollfrei“ erwerben möchten. Die meisten der Kunden sind gut vorbereitet und legen dem Augenoptiker direkt ein Formular vor. Wie funktioniert der Tax-Free-Kauf eigentlich? Optikernetz gibt einen Überblick:

Durch den europäischen Binnenmarkt passiert es nur noch selten, dass sich Endverbraucher bei der Rückreise ins Heimatland die deutsche Mehrwehrsteuer des Brutto-Rechnungsbetrages zurückerstatten lassen möchten. Kommt es aber dann doch einmal vor, geht es nicht ohne das amtliche Formular namens "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3 a UStG)“, das gut informierte Kunden meist schon dabei haben. Es kann aber auch vorkommen, dass anspruchsvolle Kunden erwarten, dass man das Formular vorrätig hat oder sofort weiß, wo man es abrufen kann.

Dem Grunde nach kann derjenige Unternehmer, der das Dokument wahrheitsgemäß ausfüllt, nichts falsch machen. Im Formular müssen die gelieferten Gegenstände mit Anzahl und handelsüblicher Warenbezeichnung nebst Kaufpreis (brutto) aufgelistet und addiert werden. Wenn eine Rechnung oder ein Kassenzettel beigefügt wird, woraus die handelsübliche Warenbezeichnung hervorgeht, reicht sogar das Aufführen der Gesamtsumme. Es empfiehlt sich, die Identität des Abnehmers und insbesondere die Pass- bzw. Ausweisnummer selbst in das Formular einzutragen oder sich aber bei vorausgefüllten Informationen anhand eines Ausweises über die Identität des Kunden zu vergewissern. Für die Anmeldung der Ware und das Einhalten der für die Steuerbefreiung notwendigen Kriterien ist der Verbraucher („Abnehmer“) selbst verantwortlich.

Für den Augenoptiker heißt es jetzt erst einmal: Abwarten.

Die Steuerbefreiung tritt erst dann ein, wenn bei der Ausreise aus Deutschland das Formular von der Ausgangszollstelle bestätigt wird. Entgegen landläufiger Annahmen erstattet nicht das Finanzamt oder der Zoll die Umsatzsteuer, sondern das liefernde Unternehmen selbst! Nachdem also der Abnehmer das vom Zoll bestätigte Formular dem Unternehmen zusendet, überweist es in aller Regel den Umsatzsteuerbetrag. Alternativ kann auch ein Serviceunternehmen beim Abnehmer vor Ort eingeschaltet werde, welches in Vorleistung geht und sich den ausgezahlten Betrag nachträglich vom liefernden Unternehmen erstatten lässt.

WICHTIG: Bei Umsatzsteuerangelegenheiten wie dieser hier sollte unbedingt der Steuerberater hinzugezogen werden!

Weiterführende Information können unter folgendem Link abgerufen werden: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-nach-Deutschland-aus-einem-nicht-eu-Staat/Zoll-und-Steuern/Tax-free-einkaufen/tax-free-einkaufen_node.html

Sollte Sie ein Verbraucher aus einem Drittland auf steuerfreies Einkaufen ansprechen, können Sie das entsprechende Formular auf der oben genannten Internetseite oder direkt unter folgendem Link herunterladen: http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/FormulareMerkblaetter/Privatpersonen/ausfuhr_abnehmerbescheinigung.pdf

Also direkt mal bookmarken ;-)

Innungsbetriebe können sich auch an ihre Geschäftsstelle wenden, die in solchen Fällen oft weiterhelfen kann. Dies ist nur eines von vielen Beispielen dafür, dass Mitgliedsbetriebe der Augenoptikerinnungen schnelle und kompetente Hilfe auch bei Fragestellungen erhalten, die nicht alle Tage vorkommen.

 

Quelle: optikernetz.de / zoll.de

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