Bei Betriebsfesten haben Arbeitgeber einen finanziellen Spielraum von 110 Euro pro Person. Laut zwei neuer Urteile des Bundesfinanzhofs haben sie jetzt mehr Möglichkeiten für die Gestaltung der Feier. Die Raummiete bleibt bei der Berechnung der Kosten zum Beispiel außen vor.
Wie das Deutsche Handwerksblatt berichtet gibt es bei Firmenfeiern grundsätzlich eine Freigrenze von 110 Euro pro Person und Jahr. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für das Fest aufgewendet hat. Diese Kosten werden auf alle Teilnehmer umgerechnet (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2012 VI R 79/10.
Von steuerpflichtigem Arbeitslohn wird dann ausgegangen, wenn die Zuwendungen die 110-Euro-Grenze überschreiten.
Von Arbeitslohn dürfen die Finanzämter auch nur dann ausgehen, wenn die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sind. Dies hat der BFH durch sein jetzt veröffentlichtes Urteil vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10) entschieden und seine bisherige Rechtsprechung geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen jetzt nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem das Essen, die Getränke und Musikdarbietungen.
Alle Kosten, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen – also Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters – bereichern die Teilnehmer nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.
Im Streitfall (VI R 94/10) hatte ein Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten für die Veranstaltung berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Finanzgericht war dem gefolgt.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanzgericht die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Bleibe allein die Stadionmiete unberücksichtigt, sei die Freigrenze nicht überschritten.
In einem weiteren Urteil hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z.B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet. (Urteil vom 16. Mai 2013 VI R 7/11).
In diesem Fall hatten nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Familienangehörige und weitere Begleitpersonen der Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilgenommen. Die Kosten beliefen sich auf 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Das Finanzgericht hatte der Klage nur teilweise stattgegeben. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben.