Bis vor etwa zehn Jahren war die Anerkennung der Sehhilfe als außergewöhnliche Belastung nicht eindeutig geregelt. Die Handhabung der Finanzämter war regional unterschiedlich. Dies hat sich durch die Änderung des Einkommenssteuergesetzes geändert.
Die Gesetzesänderung betrifft die Einfügung des §33 Abs. 4 EStG. In diesem Zusammenhang trat zum 1. November 2011 die geänderte Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung in Kraft.
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der Aufwendungen für Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes zu erbringen. An dieses administrative Recht haben sich die Finanzämter zu halten. Diese strikte Vorgabe wird jedoch durch einen Hinweis in der Einkommenssteuer-Richtlinie relativiert: Zwar müsse die Notwendigkeit einer Sehhilfe zunächst durch einen Augenarzt festgestellt werden, allerdings können Folgerefraktionsbestimmungen durch einen Augenoptiker durchgeführt werden. Wenn also eine Sehhilfe bereits einmal augenärztlich verordnet war und Folgebrillen durch Augenoptiker abgegeben wurden, müssen die Finanzbehörden (bundeseinheitlich) somit eine vom Augenoptiker ausgestellte Rechnung akzeptieren.
Sollte Ihrem Kunden die augenärztliche Verordnung einer Sehhilfe nicht mehr vorliegen, sollte auf der Rechnung erwähnt werden, dass die erste Sehhilfe augenärztlich verordnet wurde und es sich bei der vorliegenden Sehhilfe um eine Folgeversorgung ggf. mit Folgerefraktionsbestimmung durch Sie gemäß Ziffer R 33.4 Abs. 1 der Einkommenssteuer-Richtlinien handelt.
Quelle: optikernetz.de