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Sozialversicherungspflicht – Gesellschaftergeschäftsführer unterliegt vor dem Bundessozialgericht
Der Geschäftsführer einer GmbH gilt nur dann als selbstständig, wenn er durch seine Gesellschafterstellung maßgeblich Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen kann. Andernfalls gilt er als abhängig beschäftigt und ist dementsprechend sozialversicherungspflichtig. Darauf verwies jüngst das Bundessozialgericht in einem Urteil (BSG 1.2.2022, B 12 KR 37/19 R).
Geklagt hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung festgestellt hatte. Der Kläger hält 49 Prozent der Anteile der GmbH, die Mehrheit hält eine andere GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ebenfalls klagenden GmbH fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Nur in bestimmten Angelegenheiten, so regelt es der Gesellschaftervertrag, ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich, z.B. bei Änderungen des Gesellschaftervertrags. Für die Dauer seiner Beteiligung ist der Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt.
Der Kläger blieb dennoch mit Klage und Berufung erfolglos. Das Landessozialgesetz sah bereits im vorliegenden Geschäftsführerdienstvertrag eine Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers an die GmbH. Er habe keine Sperrminorität, um Gesellschafterbeschlüsse in seinem Sinne abzuwenden. Die Kläger argumentierten, der Geschäftsführer hätte aufgrund seines Sonderrechts im Gesellschaftervertrag Weisungen ignorieren können. Die Richter in den ersten beiden Instanzen sahen das anders und auch das Bundessozialgericht sah unter diesen Voraussetzungen keine Selbstständigkeit des Geschäftsführers gegeben.
Geschäftsführer einer GmbH gelten nur dann als selbstständig, wenn sie die Geschicke des Unternehmens durch Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich bestimmen können. Da der Kläger lediglich 49 Prozent der Anteile hält und der Gesellschaftervertrag ihm auch keine echte Sperrminorität über alle Unternehmenstätigkeiten einräumt, ist der Kläger nicht selbstständig tätig, so das Urteil. Das Sonderrecht zur Geschäftsführung verhindere zwar seine Abberufung als Geschäftsführer, eine Gestaltungsmacht für alle Gesellschafterentscheidungen ergebe sich daraus aber nicht. Auch verschieben seine Sonderrechte nicht die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der GmbH, so die Richter
Optikernetz hatte bereits in einem Beitrag vom 09. August 2021 ausführlich zu den verschiedenen Aspekten, die für und gegen eine Sozialversicherungspflicht sprechen, berichtet. Dieser Beitrag ist nach wie vor aktuell.
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