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Schnelltests vor körpernahen Dienstleistungen – Augenoptiker in NRW ausgenommen
Seit Inkrafttreten der aktuellen Corona-Schutzverordnung Anfang März war ungeklärt, ob die Augenoptik auch den Regelungen zu verpflichtenden Selbsttests unterfällt, wenn unterhalb des Mindestabstandes von 1,5 Metern Messungen oder die Anpassung einer Brille durchgeführt werden und der Kunde dabei kurzfristig keine Mund-Nasenbedeckung tragen kann.
Der Augenoptiker- und Optometristenverband NRW (AOV NRW) hat sich diesbezüglich beim nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium NRW dafür eingesetzt, dass die Augenoptik und die Hörakustik von dieser Regelung ausgenommen sind – mit Erfolg, wie der AOV NRW mitteilt.
Führen Augenoptiker in NRW Messungen oder Anpassungen durch, bei denen das Absetzen der Mund-Nasenbedeckung durch den Kunden erforderlich ist und der Abstand von 1,5 Metern unterschritten wird, genügt es nach wie vor, wenn seitens des Augenoptikers eines FFP2 Maske getragen wird.
Betrieben, die als freiwillige Leistung ihren Kunden aber auch den eigenen Mitarbeitern trotzdem Laien-Selbst-Tests anbieten möchten, macht der Verband ein spezielles Angebot. Informationen dazu erhalten Innungsmitglieder bei der Dortmunder Geschäftsstelle: 0231/ 55 22 100 oder info@aov-nrw.de
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