Keine Einträge vorhanden

Resturlaub: Sonne, Strand, Meer.... oder gar nicht? - Wann Resturlaub verfällt

Resturlaub kann tatsächlich zum Jahresende verfallen. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich…
9. September 2022

Resturlaub kann tatsächlich zum Jahresende verfallen. Und zwar dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht beantragt hat. Diese Rechtsauslegung ist relativ neu und ergibt sich aus einem Prozess am Bundesarbeitsgericht im Februar 2019.

Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub verwehrt hat. Allerdings konnte der Arbeitnehmer in diesem Fall einen Schadensersatz einfordern – Ersatzurlaub oder auch eine Abgeltung, falls das Arbeitsverhältnis beendet wurde. (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall eines Wissenschaftlers zu urteilen, der beim Kläger zwölf Jahre lang beschäftigt war und dessen Arbeitsverhältnis am 31.12.2013 endete. Anschließend verlangte er erfolglos eine Abgeltung in Höhe von 12.000 Euro für 51 nicht genommene Urlaubstage aus 2012 und 2013. Während des Arbeitsverhältnisses hatte er diese Tage nie beansprucht. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben seiner Klage statt. Zwar sei der Anspruch verfallen, ihm stehe aber ein Schadensersatz zu, weil der Arbeitgeber ihm die Tage nicht von sich aus gewährt habe. Der Arbeitgeber legte Revision ein, das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück an das LAG. Die obersten Arbeitsrichter beriefen sich auf eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes (C 684/16).

Das Bundesurlaubsgesetz gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaubszeitraum unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche festzulegen. Nach EU-Arbeitszeitrichtlinie obliege dem Arbeitgeber auch die Initiativlast, dafür zu sorgen, dass der Urlaub auch genommen wird. Aber es genügt nach EuGH-Rechtsprechung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer – erforderlichenfalls auch förmlich – auffordert, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Ob der Arbeitgeber dieser Pflicht in dem entsprechenden Fall nachgekommen ist, muss nun das LAG prüfen (BAG 19.2.2019, 9 AZR 541/15).

Die Konsequenzen für Arbeitgeber aus diesem Fall:

Der Verfall der Urlaubsansprüche der Beschäftigten kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend über deren individuelle Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall konkret vorab informiert hat und im Streitfall nachweisen kann, in welcher Form und auf welche Art und Weise er seine Mitteilungspflicht erfüllt hat.

Sofern sich Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten im Jahr 2019 auf den Verfall von Urlaubsansprüchen berufen möchten, sind sie gehalten, möglichst frühzeitig - spätestens jedoch noch im 3. Quartal dieses Jahres - ihre Beschäftigten konkret über ihre noch offenen Urlaubsansprüche, die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs sowie die eintretenden Rechtsfolgen bei unterlassener Beantragung des Urlaubs zu unterrichten. Dies gilt für den Fall, dass eine entsprechende Unterrichtung in diesem Jahr noch nicht erfolgt ist. Das entsprechende Mitteilungsschreiben muss dem Arbeitnehmer in Text- oder Schriftform zugehen. In den Folgejahren kann der Arbeitgeber bereits jeweils zu Beginn des Kalenderjahres auf die bestehenden Urlaubsansprüche, die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs sowie auf die rechtlichen Konsequenzen hinweisen, die bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme des Urlaubs eintreten.

Im Streitfall müssen Arbeitgeber nicht nur nachweisen können, dass sie die Arbeitnehmer in diesem Sinne hinreichend unterwiesen haben, sondern auch den Beweis für den Zugang des Mitteilungsschreibens beim Arbeitnehmer erbringen.

Arbeitgeber können das Kumulieren von Urlaubsansprüchen aus mehreren Jahren dadurch vermeiden, dass sie ihre Mitwirkungsobliegenheiten für den Urlaub aus zurückliegenden Urlaubsjahren im aktuellen Urlaubsjahr nachholen.

Hinweis: Benötigen Sie eine Checkliste zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit oder Musterschreiben zur Aufforderung an die Beschäftigten zur Urlaubsnahme, melden Sie sich bei Ihrer Innung oder Ihrem Verband.

Quelle: optikernetz.de

Ihr Draht zur Redaktion

Wir kommunizieren gern! Sie auch?
Fragen, Anregungen oder einfach mal so – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Newsletter abonnieren

Mit unseren Newslettern erhalten Sie genau die News, die Sie brauchen - kostenlos und direkt in Ihre Mailbox.

Im Rahmen der Nutzung unserer Webseiten verwenden wir, neben technisch notwendigen Cookies, auch Cookies von Dritten zu Werbe- und zu Analyse-Zwecken (z.B. Google Analytics).

Weitere Hinweise zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung