Keine Einträge vorhanden
Rentenversicherungspflicht für Handwerker
Vielen Augenoptikern, die sich für die selbständige Ausübung des Berufes interessieren, ist nicht bekannt, dass sie bei der gesetzlichen Rentenversicherung möglicherweise Pflichtbeiträge zahlen müssen. Optikernetz klärt auf.
Die Versicherungspflicht besteht für Einzelunternehmen, die „Anlage A“ zuzurechnen sind. Sie beginnt nach Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Zeitpunkt, zu dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Die Versicherung endet mit der Löschung aus der Handwerksrolle. Sie endet außerdem auf Antrag, wenn für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge als Handwerker oder sonstiger Pflichtbeitragszahler entrichtet wurden.
Weiterführende Informationen für Handwerker und Hausgewerbetreibende stellt die Deutsche Rentenversicherung unter folgendem (externen) Link zur Verfügung:
Unter folgendem Link kann auch eine Info-Broschüre heruntergeladen werden, aus der spezifische Informationen zum Handwerk hervorgehen:
Unternehmer, die nach kurzer Erwerbstätigkeit als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer früh in die Selbständigkeit gehen, haben zwar grundsätzlich noch eine lange „Karriere“ in der gesetzlichen Rentenversicherung vor sich. Altersvorsorge, insbesondere in jungen Jahren, hat aber bisher niemandem geschadet. Zudem sollte parallel dazu früh, wenn auch mit kleinem Budget, mit der privaten Altersvorsorge begonnen werden. Das Ende von Pflichtbeiträgen bedeutet nicht das Ende der Altersvorsorge! Man kann weiterhin freiwillig versichert sein und/oder privat vorsorgen.
Ihr Draht zur Redaktion
Wir kommunizieren gern! Sie auch?
Fragen, Anregungen oder einfach mal so – rufen Sie uns an
oder schreiben Sie uns.
Newsletter abonnieren
Mit unseren Newslettern erhalten Sie genau die News, die Sie brauchen - kostenlos und direkt in Ihre Mailbox.