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Raucherpausen am Arbeitsplatz
Rauchende Mitarbeiter, die im Gegensatz zu ihren Kollegen mehrfach am Tag ihren Arbeitsplatz verlassen, um „mal eben schnell“ eine Zigarette zu rauchen, weil vielleicht auch gerade keine Kunden bedient werden müssen, ziehen oft missbilligende Blicke der nichtrauchenden Kollegen auf sich. Die Frage ist, dürfen die einfach mal kurz vor die Tür oder in den Hof, um ihrer Lust zu frönen?
Klare Antwort: Rauchen während der Arbeitszeit gilt als sogenannte Privatsache. Es ist genauso zu behandeln wie etwa ein Geschenkkauf für die Ehefrau während der Arbeitszeit. An sich besteht die Verpflichtung, sich von einem bestehenden Arbeitszeiterfassungssystem „auszustempeln“ bzw. die Raucherpause zeitlich nachzuarbeiten. Ein Anspruch auf Weiterzahlung der Arbeitsvergütung für die Zeit der Raucherpause besteht jedenfalls nicht.
Es gibt natürlich auch verständige Arbeitgeber, die ggf. im Einklang mit den Mitarbeitern den Umgang mit den benötigten Raucherpausen, deren Vorgaben sowie den dazugehörigen Regelungen festlegen. Aber auch dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, überlegt er sich es anders, die Raucherpause wieder abzuschaffen. Selbst auf eine jahrelange Duldung dieser Art von Pause durch den Arbeitgeber können sich Mitarbeiter dann nicht berufen.
Verstößt ein Mitarbeiter doch gegen die Anordnung und geht in seiner Arbeitszeit vor die Tür, ggf. ohne sich zuvor aus dem Zeiterfassungssystem „auszuloggen“, droht zu recht die Abmahnung.
Übrigens: Die Sozialgerichte Berlin und Karlsruhe haben vor mehreren Jahren entschieden, dass bei Arbeitsunfällen während der Raucherpausen und selbst auf dem Weg dorthin keine Unfallversicherung besteht.
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