Keine Einträge vorhanden

Radiomusik in Zahnarztpraxen ohne GEMA-Vergütung – Urteile auch anwendbar in unserer Branche?

Ein Leser wandte sich an die Optikernetz-Redaktion mit der Frage, ob höchstrichterliche Urteile zu Zahnarztpraxen nicht…
25. Juni 2021

Ein Leser wandte sich an die Optikernetz-Redaktion mit der Frage, ob höchstrichterliche Urteile zu Zahnarztpraxen nicht auch auf sein Kontaktlinseninstitut anwendbar seien. Den Urteilen des EUGH vom 15.03.2012 (Az. C-135/10) und des BGH vom 18.06.2015 (Az. I ZR 14/14) zufolge, …

… haben Urheber unter bestimmten Umständen, die in einer Zahnarztpraxis vorliegen, keinen Anspruch auf Vergütung bei einer Wiedergabe von Werken aus dem Hörfunk. Es geht konkret um Radiomusik im Wartebereich der Zahnarztpraxis.

Nach Auslegung des EUGH betrifft der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ nicht die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis im Rahmen der Ausübung eines freien Berufs für die Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

Der BGH hebt in seiner Entscheidung in einer anderen Sache unter Bezugnahme auf den EUGH ebenfalls darauf ab, dass die Patienten eines Zahnarztes üblicherweise eine Gesamtheit von Personen bilden, deren  Zusammensetzung weitgehend stabil ist, dass der Kreis der gleichzeitig in der  Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist und dass die aufeinanderfolgenden Patienten sich in der  Anwesenheit abwechseln. Damit handele es sich nicht um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen, was ein Recht auf Vergütung begründen würde.

Die Analogie, die der Leser zieht, ist nicht von der Hand zu weisen. Sind doch Kontaktlinseninstitute oder auch Optometristen ähnlich wie eine Arztpraxis organisiert. Allerdings liegen der Optikernetz-Redaktion keinerlei Hinweise vor, dass sich Kollegen im Umgang mit der GEMA auf diese Rechtsprechung berufen haben.

Daher geben wir die Frage an Sie als Leser weiter:

Arbeiten Sie, wie eine Zahnarztpraxis, ausschließlich auf Termin und sind mit dieser Thematik in irgendeiner Form schon mal in Berührung gekommen?

Gerne berichten wir im Nachgang dieses Artikels, auf Wunsch auch ohne Nennung Ihres Namens bzw. Betriebes. Schreiben Sie an info@optikernetz.de.

 

Quelle: curia.europa.eu, juris.bundesgerichtshof.de, optikernetz.de

Ihr Draht zur Redaktion

Wir kommunizieren gern! Sie auch?
Fragen, Anregungen oder einfach mal so – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Newsletter abonnieren

Mit unseren Newslettern erhalten Sie genau die News, die Sie brauchen - kostenlos und direkt in Ihre Mailbox.

Im Rahmen der Nutzung unserer Webseiten verwenden wir, neben technisch notwendigen Cookies, auch Cookies von Dritten zu Werbe- und zu Analyse-Zwecken (z.B. Google Analytics).

Weitere Hinweise zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung