Es weihnachtet sehr und zahlreiche Arbeitnehmer reichen rund um die Feiertage Urlaub ein. Aber was, wenn zum Beispiel Familienmitglieder des Arbeitnehmers während dessen Urlaub an Corona erkranken und es zur Anordnung einer Quarantäne kommt? Nicht nur das Fest ist dann gefährdet, auch auf die Verrechnung der Urlaubstage kann die Erkrankung Einfluss haben.
Die Frage ist: Ist die Zeit der Quarantäne auf den Urlaub anzurechnen?
Bei der Entscheidung, ob Urlaubstage während einer Quarantäne nachgewährt werden müssen, geht das LAG Hamm jetzt neue Wege.
Anders als zuvor das LAG Köln (2 Sa 488/21) und das LAG Düsseldorf (7 Sa 857/21) entschieden die Hammer Richter, dass eine amtlich angeordnete Quarantäne nicht auf den Urlaub anzurechnen ist. Geklagt hatte ein Schlosser, der seit 1993 bei der beklagten Firma tätig ist. Strittig waren acht Urlaubstage, die der Mann vom 12.bis zum 21. Oktober 2020 beantragt hatte. Am 14.10.2020 erließ die Stadt Hagen eine Quarantäne, da der Mann mit einer Corona-infizierten Person in Kontakt gekommen war. Davon zeitlich betroffen waren acht Urlaubstage, die der Arbeitgeber nicht nachgewähren wollte. Das LAG Hamm entschied jedoch, dass der Urlaub durch die Quarantäne als nicht genommen gilt. Urlaub setze voraus, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen müsse und frei über seinen Aufenthaltsort und seine Freizeitgestaltung entscheiden könne. Dies sei im Falle einer Quarantäne aber nicht gegeben, die Situation sei vergleichbar mit einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechungen der Landesarbeitsgerichte in vergleichbaren Fällen wurde eine Revision zugelassen. (LAG Hamm, 27.01.2022, 5 Sa 1030/21)
Quelle: optikernetz.de