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Private Krankenversicherer empfehlen Onliner?

Immer wieder erreichen uns Nachfragen unserer Leser bezüglich Kooperationen zwischen privaten Versicherern und bestimmten…
2. Dezember 2021

Immer wieder erreichen uns Nachfragen unserer Leser bezüglich Kooperationen zwischen privaten Versicherern und bestimmten Mitbewerbern. So auch in den vergangenen Tagen. Im Folgenden wollen wir eine Einordnung versuchen.

Es ist nicht schön, kommt aber immer mal wieder vor: Die Branche wird durch Pressemeldungen von Unternehmen durchgeschüttelt, die bekanntgeben, dass sie exklusiv mit bestimmten Anbietern kooperieren. Ein Klassiker: Private Krankenversicherungen.

Aktuell stolperte ein Leser über die Kooperation zwischen dem privaten Versicherer Generali und Hybridoptiker Mister Spex. Diese Kooperation besteht seit 2017 und besagt, dass Versicherte der Central (einer Generali-Tochter) auf Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen bei Mister Spex einen Rabatt in Höhe von 15 Prozent erhalten.

Die Frage, wie dies rechtlich einzuordnen ist, haben wir an den Augenoptiker- und Optometristenverband NRW weitergegeben. Dort befasste man nach einer internen Prüfung auch die Wettbewerbszentrale mit dem Thema.

Leider sieht man dort keine erfolgversprechenden wettbewerbsrechtlichen Anknüpfungspunkte.

In der gesetzlichen Krankenversicherung regeln die § 127 Abs. 5 S. 1 SGB V und § 33 Abs. 6 SGB V die freie Wahl der Leistungserbringer und schließen eine Bevorzugung oder Hervorhebung einzelner Wettbewerber aus. Durch dieses Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot soll gleichzeitig der unverfälschte Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern geschützt werden. Bennent eine gesetzliche Kasse nur einen oder einige wenige Leistungserbringer, erfolgt eine ungerechtfertigte Hervorhebung dieses einen Leistungserbringers. Das ist unzulässig. Für private Krankenversicherer gibt es eine ähnliche Regelung aber nicht.

Gerade in Zeiten, in denen Festbeträge und Versorgungsverträge mit gesetzlichen Krankenkassen in aller Munde sind, ist man für das Thema Krankenkassen sensibilisiert. Wollen Augenoptiker ihre Leistungen mit gesetzlichen Krankenversicherern abrechnen, müssen sie präqualifiziert sein, bestimmte Formalitäten einhalten und und und. Das ist viel Aufwand.

Schön also – für Augenoptiker, aber auch Kunden, die sich keinem Leistungserbringerzwang unterwerfen möchten – dass gesetzliche Krankenkassen keine Kooperationen mit einzelnen Anbietern abschließen und auch keine Empfehlungen für die Versorgung gegenüber ihren Versicherten aussprechen dürfen. Unschön aber, das Gleiches für private Kassen nicht gilt. Das ruft verständlicherweise mindestens Kopfschütteln hervor.

 

Quelle: optikernetz.de

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