Im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 wurde u.a. beschlossen, dass das sogenannte Kinderkrankengeld um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden ausgedehnt werden solle…
…für die Fälle,
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- dass eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. einzelne Klassen oder Gruppen pandemiebedingt geschlossen oder
- dass die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.
Die gemeinhin als „Kinderkrankengeld“ bezeichnete Sozialleistung ist in § 45 SGB V geregelt. Ein Gesetzentwurf zur Änderung dieser Vorschrift soll hierzu voraussichtlich in der nächsten Woche vorgelegt werden.
Bereits ausgeweitet wurde die Verdienstausfallentschädigung für Eltern betreuungspflichtiger Kita- und Schulkinder durch eine Ergänzung des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, haben betreuungspflichtige Eltern ab dem 16.12.2020 bei Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.
Innungsmitglieder können sich durch ihre Geschäftsstellen bei Anwendungsfragen zu den sich aktuell verändernden Vorschriften beraten lassen.
Quelle: optikernetz.de