Mit Urteil vom 10.02.2011 hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Berufung des Filialisten Pro Optik (Wendlingen) gegen eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Der ZVA konnte sich somit auch in der zweiten Instanz durchsetzen.
Gegenstand des Verfahrens war eine Werbeaktion von Pro Optik im vergangenen Sommer. Der Filialist verteilte an Endverbraucher einen sechsseitigen Werbeprospekt, in dem er diese dazu aufforderte, Preise des Filialisten mit denen von konkurrierenden Augenoptikern zu vergleichen. Einsender, die auf einer Gewinnkarte den größten Preisunterschied zwischen dem Angebot von Pro Optik und einem gleichen Angebot von einem anderen Augenoptiker dokumentierten, winkte ein Gewinn von 1.000,– Euro.
Nachdem sich insbesondere im süddeutschen Raum viele Innungsmitglie-der über diese Werbung beschwert hatten, hat der ZVA diese Werbung mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Stuttgart gestoppt. Das Landgericht Stuttgart folgte damals der Auffassung des ZVA und bestätigte, dass die Teilnahmemodalitäten für das Gewinnspiel unklar seien. Zudem bestätigte das Gericht, dass Pro Optik eine unzulässige Datenschutzklausel benutzt habe und dass die von Pro Optik behaupteten Preisunterschiede von „mehreren 100,– Euro“ im Vergleich zu den Angeboten anderer Augenoptiker schlicht unzutreffend sei. Dies sieht nun das OLG Stuttgart genauso. Die rechtfertigende Argumentation von Pro Optik ließ es nicht gelten. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob Pro Optik es bei der Entscheidung des OLG Stuttgart belässt oder ob es weitere Rechtsmittel gegen die erlassene einstweilige Verfügung einlegen wird. Allerdings kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt gesagt werden, dass der ZVA schnell reagiert hat und so eine unlautere Werbeaktion eines Filialisten auf Kosten der mittelständischen Augenoptikbetriebe unterbunden hat.