Keine Einträge vorhanden

Novellierung des Nachweisgesetzes

Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Nachweisgesetzes zugestimmt.…
1. Juli 2022

Am 23. Juni 2022 hat der Bundestag einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Nachweisgesetzes zugestimmt.

Als Ersatz der Richtlinie 91/533/EWG vom 14. Oktober 1991 trat am 31. Juli 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union in Kraft. Übergeordnetes Ziel der Richtlinie ist es, Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Durch Artikel 22 der Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, bis Ende Juli 2022 Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um die Vorgaben der Arbeitsbedingungenrichtlinie umsetzen zu können.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es dazu: „Die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Bereich des Zivilrechts erfolgt hinsichtlich der Nachweispflichten (Kapitel 2 der Richtlinie) in Artikel 1durch Änderungen im Nachweisgesetz. In den Artikeln 2 bis 5 werden zudem die bisher zu diesem Bereich bestehenden Regelungen zu den Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz (SeeArbG) angepasst. Die in der Arbeitsbedingungenrichtlinie geregelten Mindestarbeitsbedingungen (Kapitel 3 der Richtlinie) erfordern zudem Änderungen im SeeArbG, in der Gewerbeordnung sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz, welche in den Artikeln 5 bis 7 erfolgen. Zudem werden die Vorgaben der Richtlinie durch die in den Artikeln 8 bis 10 getroffene Anordnung der Anwendung der für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze im Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz, im Notfallsanitätergesetz sowie im PTA-Berufsgesetz umgesetzt. Die durch Artikel 11 in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommene Hinweispflicht dient der weiteren Erleichterung der Durchsetzung der die Richtlinienvorgaben umsetzenden Vorschriften.“

Was heißt das für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber erweitern sich die sogenannten Unterrichtungspflichten. Ein Nichtnachkommen dieser Verpflichtung kann sogar ein Bußgeld bedeuten.

Lesen Sie hier den aktuellen Gesetzesentwurf mit den Neuerungen.

Innungsmitglieder erhalten auch Unterstützung durch ihre Geschäftsstellen.

Quelle: optikenetz.de

Ihr Draht zur Redaktion

Wir kommunizieren gern! Sie auch?
Fragen, Anregungen oder einfach mal so – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.

Newsletter abonnieren

Mit unseren Newslettern erhalten Sie genau die News, die Sie brauchen - kostenlos und direkt in Ihre Mailbox.

Im Rahmen der Nutzung unserer Webseiten verwenden wir, neben technisch notwendigen Cookies, auch Cookies von Dritten zu Werbe- und zu Analyse-Zwecken (z.B. Google Analytics).

Weitere Hinweise zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung