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Novellierung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Ende dieser Woche, genauer zum 10. September 2021, tritt eine aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)…
8. September 2021

Ende dieser Woche, genauer zum 10. September 2021, tritt eine aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft. Was ändert sich?

Nach der aktualisierten Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte über die Risiken einer SARS-CoV-2-Infektion und die Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Für eine solche sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auch während der Arbeitszeit freistellen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber bei der Festlegung und Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes künftig einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. Achtung: Ein Informationsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus der Beschäftigen gibt es aber nicht.

Auch weiterhin sollen Arbeitgeber den Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Test anbieten. Dabei genügen auch zukünftig sogenannte Laientests.

Wichtig zu beachten, ist, dass die Corona-ArbSchV den innerbetrieblichen Arbeitsschutz regelt. Daneben gelten die Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer. Diese stehen über der Corona- ArbSchV, wenn es um den Infektionsschutz zwischen Kunden und Mitarbeitern geht.

Innungsmitglieder erhalten weiterführende Informationen in ihren Geschäftsstellen.

Quelle: optikernetz.de

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